22.10.2024
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. September 2024 (I ZR 168/23) entschieden, dass Verbraucherverbände über den wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG) nicht die Rückerstattung von zu Unrecht erhobener Entgelte an die betroffenen Verbraucher verlangen können. Damit ist eine praktisch bedeutsame Frage des kollektiven Rechtsschutzes, die vor einigen Jahren durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Az. 14 U 82/16) in den Fokus gerückt war, höchstrichterlich geklärt. Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden, das gegen eine Genossenschaftsbank erging, hatte seinerzeit nicht nur bei Banken für Aufsehen gesorgt.
Der Beklagte veranstaltete im Jahr 2019 ein Festival, dessen Besucher zur Bezahlung auf dem Festivalgelände ein Chip-Armband erwerben und mit Geldbeträgen aufladen konnten. Der Beklagte bot an, die nicht verbrauchten Geldbeträge – abzüglich einer Rückerstattungsgebühr („Payout Fee“) von EUR 2,50 – zurückzuerstatten. Die entsprechenden Nutzungsbedingungen lauteten: „Bei der Auszahlung des restlichen Guthabens nach dem Festival durch das Eventportal wird eine Rückerstattungsgebühr von 2,50 EUR fällig“.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) hielt diese Klausel und folglich auch den Einbehalt der Gebühr für unlauter. Er hat daher den Beklagten auf Rückzahlung der Payout Fee an die betroffenen Verbraucher in Anspruch genommen und hilfsweise die Erteilung von Auskunft über die Kunden verlangt, die Verbraucher sind und von denen die Payout Fee einbehalten wurde. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Daniel Latta
Partner
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