01.12.2022
Im Zusammenhang mit der sog. Dieselthematik haben zahlreiche Verbraucher versucht, sich mittelbar dadurch vom Kfz-Kaufvertrag zu lösen, indem sie ihre auf den Abschluss des dazugehörigen Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerriefen. Der (wirksame) Widerruf führt nämlich dazu, dass nicht nur der Darlehensvertrag, sondern auch der mit dem Darlehensvertrag verbundene Kaufvertrag zum Erwerb des Fahrzeugs gemäß § 358 Abs. 2 BGB rückabgewickelt werden. Bei dieser Rückabwicklung tritt das finanzierende Kreditinstitut nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, sofern das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs zugeflossen ist. Diese Voraussetzung ist in der Regel gegeben.
Die vom Gesetz angeordnete Rückabwicklung erfolgt dann grundsätzlich wie folgt:
Das wirtschaftliche Risiko des Kreditinstituts bzw. spiegelbildlich der wirtschaftliche Vorteil für den Verbraucher hängt bei verbundenen Verträge mithin maßgeblich von der Berechnung des Wertersatzanspruchs ab.
Daniel Latta
Partner
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