13.07.2021
Das OLG Frankfurt entschied kürzlich, dass ein Ad-hoc-Schiedsgericht keine Dreiwochenfrist für die Ausfertigung des Schiedsspruches einhalten muss (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 17.5.2021 – 26 Sch 1/21, BeckRS 2021, 11890). Was auf den ersten Blick den Rechtsschutz der Parteien einzuschränken scheint, stellt sich im Zusammenhang mit den Eigenheiten des Schiedsverfahrens als substantiierte Abwägung dar, welche potentiellem Rechtsmissbrauch Einhalt gebietet.