04.05.2022
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. April 2022 für den Bereich der stationären GKV-Versorgung eine richtungsweisende Entscheidung zum Outsourcing von Leistungen des krankenhauseigenen Versorgungsauftrags getroffen. Krankenhäuser haben für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten. Krankenhäuser dürfen solche Leistungen nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagern. Das entsprechende Urteil (Az.: B 1 KR 15/21 R) wurde noch nicht veröffentlicht.
Im konkreten Fall war das klagende Krankenhaus mit einer Fachabteilung für Strahlentherapie im Krankenhausplan ausgewiesen, konnte aber nach der Schließung der Abteilung für Strahlentherapie selbst keine strahlentherapeutischen Leistungen mehr erbringen und hatte diese Leistungen für stationäre Patienten an eine niedergelassene Praxis mittels Kooperationsvertrags ausgelagert.
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