04.05.2022
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. April 2022 für den Bereich der stationären GKV-Versorgung eine richtungsweisende Entscheidung zum Outsourcing von Leistungen des krankenhauseigenen Versorgungsauftrags getroffen. Krankenhäuser haben für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten. Krankenhäuser dürfen solche Leistungen nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagern. Das entsprechende Urteil (Az.: B 1 KR 15/21 R) wurde noch nicht veröffentlicht.
Im konkreten Fall war das klagende Krankenhaus mit einer Fachabteilung für Strahlentherapie im Krankenhausplan ausgewiesen, konnte aber nach der Schließung der Abteilung für Strahlentherapie selbst keine strahlentherapeutischen Leistungen mehr erbringen und hatte diese Leistungen für stationäre Patienten an eine niedergelassene Praxis mittels Kooperationsvertrags ausgelagert.
Das aus dem Urteil des Bundessozialgerichts potentiell resultierende wirtschaftliche Risiko für die Krankenhäuser kann in der Summe erheblich werden: Die stationäre Vergütung für Leistungen, die nach Ansicht des Bundessozialgerichts an Dritte ausgelagert wurden, also weder vom Krankenhaus selbst vorgenommen wurden noch veranlasste Leistungen Dritter gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Krankenhausentgeltgesetz darstellen, können die Kostenträger (zumindest) in Bezug auf den ausgelagerten Leistungskomplex streitig stellen.
Vorbehaltlich der noch abzuwartenden Begründung steht zu befürchten, dass
Der Terminsbericht des BSG legt nahe, dass Laboruntersuchungen oder radiologische Untersuchungen von dieser Rechtsprechung nicht betroffen sein könnten; gleiches dürfte dann für sog. Tertiär-Leistungen (Speisenversorgung, Hol- und Bringdienste, Reinigungsdienstleistungen, Schreibdienst u. ä.) gelten.
Diese Entscheidungen gibt Anlass, einschlägige Kooperationsverhältnisse zu überprüfen. Schwierigkeiten wird jedoch die rechtssichere Abgrenzung der angedeuteten Ausnahme „unterstützende und ergänzende Leistungen“ bereiten. Völlig ungeklärt ist dabei u. a., wie die Entscheidung bspw. in Einklang zu bringen sein wird mit den Vorgaben diverser OPS-Kodes, die es ermöglichen, durch Kooperationen weite Teile der Leistungserbringung durch Dritte zu sichern.
Für Rückfragen stehen Ihnen aus der Industriegruppe Health Care & Life Sciences Dr. Hendrik Sehy und Frances Wolf zur Verfügung.
Dr. Hendrik Bernd Sehy
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