07.04.2022
Die Entscheidung:
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 09.03.2022 (AZ: 4 W 119/20) entschieden, dass ein Anhang zu einer E-Mail erst dann als zugegangen gilt, wenn er tatsächlich geöffnet wurde. Danach wird eine im Anhang einer E-Mail abgegebene Willenserklärung also nicht wirksam, solange der Empfänger den Anhang zur E-Mail nicht öffnet.
Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Abmahnschreiben und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung als Anhang zu einer E-Mail übermittelt wurden. Der Empfänger bestritt den Zugang und behauptete die E-Mail nicht erhalten, jedenfalls aber die Dokumente im Anhang nicht geöffnet zu haben.
Das OLG Hamm ist der Auffassung, dass das Öffnen von Anhängen ein Virenrisiko berge und vom Empfänger daher nicht verlangt werden könne. Der Zugang sei daher erst mit tatsächlichem Öffnen des Anhangs erfolgt.
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