04.01.2022

Entscheidung des Obersten Volksgerichts der VR China zur Frage des Auslandsbezugs für die Bestimmung der Wirksamkeit einer Schiedsklausel zu Gunsten einer ausländischen Schiedsinstitution

Background

Die Schiedsgerichtsbarkeit hat in der Volksrepublik China (VR China) einen deutlich höheren Stellenwert als hierzulande. Für deutsche Unternehmen stellen Schiedsverfahren im Streitfall ohnehin die einzig realistische Chance dar, Ansprüche gegen chinesische Geschäftspartner durchzusetzen. Indes weist das chinesische Schiedsrecht einige Besonderheiten auf. So basiert das chinesische Schiedsgesetz, das 1995 erlassen wurde, nicht auf dem UNCITRAL Model Law. Eine weitere Besonderheit ist, dass das chinesische Schiedsrecht bei in China geführten Verfahren zwei Kategorien unterscheidet, nämlich Verfahren mit und ohne Auslandsbezug. Die Unterscheidung ist deshalb von Bedeutung, da Verfahren ohne Auslandsbezug erheblichen Einschränkungen unterliegen, wie z.B. der zwingenden Anwendung chinesischen Rechts oder der obligatorischen Bezeichnung einer chinesischen Schiedsinstitution. Bei Verträgen mit Auslandsbezug hingegen ist die Wahl eines ausländischen Schiedsorgans erlaubt. Die Herstellung des Auslandsbezugs gestaltet sich in der Praxis häufig schwierig. So können,  wie im Folgenden zu sehen sein wird, auch für deutsche Unternehmen die restriktiven Vorschriften des chinesischen Schiedsgesetzes für inländische Schiedsverfahren Anwendung finden, etwa wenn über Tochterunternehmen in Form von deutsch-chinesische Joint Ventures agiert wird. Diese Anwendbarkeit kann häufig zur Unwirksamkeit einer Schiedsklausel führen, was die Rechtsdurchsetzung in der VR China erschwert.

Author
Katharina Klenk-Wernitzki, Dipl. Reg.-Wiss

Katharina Klenk-Wernitzki, Dipl. Reg.-Wiss
Partner
Berlin, Cologne
katharina.klenk@luther-lawfirm.com
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Dr Madeleine Martinek, LL.M., LL.M. oec. (Nanjing)