05.11.2020
Die zweite Welle der Corona-Infektion hat die Bundesregierung und die Länderregierungen dazu bewogen, erneut das Wirtschaftsleben erheblich zu beschränken. Zwar handelt es sich dabei im Gegensatz zu den im Frühjahr 2020 ergriffenen Maßnahmen bislang nur um einen „Lockdown Light“, es kommt jedoch erneut zu massiven Einschränkungen. Betroffen sind insbesondere Gastronomie und Freizeiteinrichtungen, die schließen müssen. Steigen die Infektionszahlen weiter, ist auch ein vollständiger Lockdown nicht auszuschließen.
Viele der betroffenen Unternehmen haben sich noch nicht von den Folgen der Maßnahmen im Frühjahr erholen können. Die von Bund und Ländern gewährten Unterstützungspakete helfen – wenn überhaupt – nur ansatzweise. Es stellt sich daher die Frage nach einer weitergehenden Staatshaftung für die finanziellen Folgen des Lockdowns. Eine klare gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht. Inzwischen liegen aber erste Entscheidungen erstinstanzlicher Zivilgerichte vor. Diese sprachen sich durchgängig gegen Entschädigungsansprüche aus (LG Heilbronn, Urt. v. 29.4.2020 – I 4 O 82/20, NVwZ 2020, 975; LG Hannover, Urteil vom 9.7.2020 – 8 O 2/20, NJW-RR 2020, 1226; LG Berlin, Urteil vom 13.10.2020 2 O 247/20).
Dr Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)
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