21.08.2024
Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA hat am 14. Mai 2024 die finalen Leitlinien für nachhaltigkeitsbezogene Zusätze in Fondsnamen veröffentlicht (ESMA 34-472-440). Diese liegen nun auch in deutscher Sprache vor.
Fonds müssen künftig zu mindestens 80 Prozent in nachhaltigen Anlagen investieren, wenn sie das Kürzel „ESG“ oder Begriffe wie „Nachhaltig“ oder ähnliche Bezeichnungen im Namen führen.
Die ESMA erklärt die Leitlinien auch für geschlossene Fonds für anwendbar, selbst wenn die Zeichnungsphase bereits abgeschlossen ist. Auch Manager nicht mehr im Vertrieb befindlicher geschlossener Fonds müssen daher prüfen, ob Anpassungsbedarf besteht. Wenn der geschlossene Fonds vollständig investiert ist, kann die einzige Option die Änderung des Fondsnamens sein.
Henning Brockhaus
Partner
Frankfurt a.M.
henning.brockhaus@luther-lawfirm.com
+49 69 27229 10602