21.08.2024
Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA hat am 14. Mai 2024 die finalen Leitlinien für nachhaltigkeitsbezogene Zusätze in Fondsnamen veröffentlicht (ESMA 34-472-440). Diese liegen nun auch in deutscher Sprache vor.
Fonds müssen künftig zu mindestens 80 Prozent in nachhaltigen Anlagen investieren, wenn sie das Kürzel „ESG“ oder Begriffe wie „Nachhaltig“ oder ähnliche Bezeichnungen im Namen führen.
Die ESMA erklärt die Leitlinien auch für geschlossene Fonds für anwendbar, selbst wenn die Zeichnungsphase bereits abgeschlossen ist. Auch Manager nicht mehr im Vertrieb befindlicher geschlossener Fonds müssen daher prüfen, ob Anpassungsbedarf besteht. Wenn der geschlossene Fonds vollständig investiert ist, kann die einzige Option die Änderung des Fondsnamens sein.
Seit heute steht der Umsetzungsfahrplan fest:
Fonds, auf welche die Kriterien zutreffen, müssen also bis zum 21. Mai 2025 ihre Anlagebedingungen und Verkaufsprosekte umgestellt haben.
Die BaFin hat bereits angekündigt, die Anpassung der Anlagebedingungen in der Regel weder als eine Änderung der Anlagegrundsätze noch als eine anlegerbenachteiligende Änderung wesentlicher Anlegerrechte zu betrachten - mit dem Vorteil, dass keine längeren Inkrafttreten-Fristen zu erwarten sind.
Dennoch werden umfangreiche Projekte zur Anpassung der Fondsdokumentation an die Leitlinien erforderlich sein.
Luther hat langjährige Erfahrungen bei der Umsetzung von umfangreichen Änderungsprojekten von Fondsdokumentationen. Wir übernehmen für Sie die Anpassung der Anlagebedingungen und Verkaufsprospekte und unterstützen im Genehmigungsprozess mit der BaFin.
Sprechen Sie uns gerne an!
Henning Brockhaus
Partner
Frankfurt a.M.
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