26.08.2024

Gut gemeint oder auch gut gemacht? – Die jüngsten Änderungen des BImSchG zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

Genehmigungsverfahren für Energie- und Industrievorhaben in Deutschland müssen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und zur Sicherung der Energieversorgung entschlackt und beschleunigt werden. Diesem Ziel dient die jüngste Novellierung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) mit zahlreichen Änderungen. Diese betreffen nicht nur Anlagen der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien und Elektrolyseure, sondern auch Industrieanlagen.

Überblick über die wesentlichen Neuerungen

Im Wege der Änderung des BImSchG hat der Gesetzgeber verschiedene Neuerungen durchgesetzt, die sich im Wesentlichen unter die sechs Schlagworte „Vereinfachung der allgemeinen Anforderungen“, „Fristen“, „Rechtsicherheit“, „Digitalisierung“, „Projektmanagement“ und „Repowering“ einordnen lassen.

Vereinfachung der allgemeinen Anforderungen

  • Erleichterungen im Bereich der Zulassung des vorzeitigen Beginns, § 8a BImSchG: Die Notwendigkeit einer positiven Prognoseentscheidung für das Gesamtvorhaben durch die Genehmigungsbehörde entfällt, wenn sich die Genehmigung auf eine Anlage auf einem bereits bestehenden Standort bezieht oder lediglich Änderungsgenehmigung angestrebt wird
  • verstärktes Gebrauchmachen von „Vorbescheidverfahren“ nach § 9 Abs. 1a BImSchG zur Vorabklärung einzelner, zentraler Fragen für das Projekt
  • Nachreichen von Unterlagen, welche für das Projekt nur mittelbare/nachrangige Bedeutung haben
  • Erfordernis der Erörterungstermine ist nur noch fakultativer Natur, entfällt bei Windenergieanlagen und Elektrolyseuren für Wasserstoffe gänzlich

Fristen

  • Verkürzung der behördlichen Rückmelde- und Entscheidungsfristen
  • keine unbegrenzte Fristverlängerung mehr, für Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien oder zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien gar keine Fristverlängerung möglich
  • Beginn der Genehmigungsfrist wird mit der Novelle des BImSchG strikt festgelegt
  • Zuständige Behörde hat innerhalb von sieben bzw. drei Monaten (im vereinfachten Verfahren) über die Genehmigung zu entscheiden, § 10 Abs. 6a S. 1 BImSchG; unter Darlegung bestimmten Voraussetzungen (§ 10 Abs. 6a S. 2, 3 BImSchG) ist einmalige Fristverlängerung von drei Monaten möglich
  • Überschreitung der Frist durch die zuständige Behörde löst allerdings keine Genehmigungsfiktion aus und bleibt insofern sanktionslos

Rechtssicherheit

  • Aufnahme einer Legaldefinition zur „Vollständigkeit der Antragsunterlagen“ in § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV sowie zum „Vollständigkeitsdatum“
  • (Eil-)Rechtsschutzverfahren soll beschleunigt werden

Digitalisierung

  • Erörterungstermine künftig auch in Form einer Onlinekonsultation oder einer Video- oder Telekonferenz (§ 10 Abs. 6 BImSchG)
  • Antragstellung auf elektronischem Weg

Projektmanagement

  • Stärkung der Stellung des Projektmanagers durch dessen verpflichtenden Einsatz auf Antrag des Vorhabenträgers, § 2b der 9. BImSchV und durch Erweiterung des Katalogs an Aufgaben, welche durch den Projektmanager betreut werden

Repowering (§ 16b BImSchG)

  • Erleichterung des Repowering: Keine Betreiberidentität zwischen dem Altanlagenbetreiber und dem Neuanlagenbetreiber mehr erforderlich, vgl. § 16b Abs. 10 BImSchG, kein Erörterungstermin im Prüfverfahren mehr
Author
Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)

Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)
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Düsseldorf
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