26.08.2024
Genehmigungsverfahren für Energie- und Industrievorhaben in Deutschland müssen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und zur Sicherung der Energieversorgung entschlackt und beschleunigt werden. Diesem Ziel dient die jüngste Novellierung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) mit zahlreichen Änderungen. Diese betreffen nicht nur Anlagen der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien und Elektrolyseure, sondern auch Industrieanlagen.
Im Wege der Änderung des BImSchG hat der Gesetzgeber verschiedene Neuerungen durchgesetzt, die sich im Wesentlichen unter die sechs Schlagworte „Vereinfachung der allgemeinen Anforderungen“, „Fristen“, „Rechtsicherheit“, „Digitalisierung“, „Projektmanagement“ und „Repowering“ einordnen lassen.
Vereinfachung der allgemeinen Anforderungen
Fristen
Rechtssicherheit
Digitalisierung
Projektmanagement
Repowering (§ 16b BImSchG)
Mit der Novelle des BImSchG hat der Bundesgesetzgeber umfangreiche Maßnahmen getroffen, um dem Genehmigungsprozess die bürokratischen Hürden zu entziehen und das Verfahren zu verschlanken. Das neue BImSchG bringt durch die zahlreichen Änderungen im Genehmigungsverfahren selbst, die verkürzten Fristenregelungen und die Digitalisierung des Prozesses ein großes Beschleunigungspotential mit sich.
Wie so oft, steckt der Teufel jedoch im Detail: Die Konsequenzen mancher Änderung werden sich erst im Rahmen der konkreten Anwendung des neuen BImSchG zeigen. Dies gilt etwa für die Möglichkeit, dass Vorhabenträger unter der Übernahme des Risikos einer möglichen Nichterteilung der Genehmigung bereits vor endgültiger Genehmigungserteilung mit ihrem Vorhaben beginnen können. Wie viele Vorhabenträger von dieser Möglichkeit schlussendlich Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten.
Auch ist fraglich, ob die Kapazitäten der Genehmigungsbehörden mit der Durchführung von Vorbescheidverfahren nicht bereits ausgelastet sind und so die Genehmigungsverfahren insgesamt eher verzögert statt beschleunigt werden. Darüber hinaus sind selbst die kürzesten und starrsten Fristen nur dann ein probates Mittel zur Beschleunigung von Prüfverfahren, wenn die notwendigen Kapazitäten und Arbeitsressourcen zur Durchführung solcher Prüfungen gegeben sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn behördliche Verzögerungen weiterhin sanktionslos bleiben.
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Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)
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