24.01.2022
Mit § 20a IfSG hat der Bundesgesetzgeber eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geschaffen. Diese gilt für Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen und anderen einzeln typisierten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, in denen sich regelmäßig eine Vielzahl von besonders vulnerablen Personen aufhält. Dieser Beitrag beleuchtet die neue Regelung und ihre Schwächen und gibt auf dieser Grundlage schließlich eine abgewogene und praktische Handlungsempfehlung für betroffene Einrichtungen und Unternehmen.
Beschäftigte in den unter § 20a Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 IfSG aufgeführten, zum Schutz besonders vulnerabler Personen verpflichteten Einrichtungen, Unternehmen, Diensten und sonstigen Strukturen müssen ihrer Leitung bis zum 15. März 2022 einen Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass bei ihnen eine Kontraindikation gegen die Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt. Die Art der Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Leiharbeitsverhältnis, Praktikum, Beamtenverhältnis etc.) ist nach der Erläuterung des Gesetzgebers irrelevant. Hintergrund ist der Schutz der vulnerablen Gruppe, die offensichtlich unabhängig von der Art des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses ist. Entscheidend ist das faktische Tätigsein.
Die Leitungen haben die Pflicht, Beschäftigte, die diesen Pflichtnachweis nicht rechtzeitig erbringen, an die Gesundheitsämter zu melden. Inhaltlich zweifelhafte Nachweise sind ebenfalls zu melden. Die Gesundheitsämter können Nachweise selbst anfordern, eine ärztliche Untersuchung zu Kontraindikationen gegen die Impfung anordnen oder bei fehlender Mitwirkung bzw. fehlendem Nachweis ein Betretens- oder Beschäftigungsverbot erlassen. Beschäftigte, die ab dem 16. März 2022 eine Tätigkeit in einer der relevanten Einrichtungen aufnehmen und vorab keinen entsprechenden Nachweis erbracht haben, dürfen dort nicht tätig werden. Beschäftigte, deren Nachweise ab dem 16. März 2022 ihre Gültigkeit verlieren, müssen ihren Einrichtungsleitungen innerhalb eines Monats aktuelle Nachweise vorlegen.
Dr. Eva Maria K. Rütz, LL.M.
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