08.04.2020
Im Vorfeld einer klageweisen Anspruchsgeltendmachung basierend auf einem Sachverhalt mit Auslandsbezug stellt sich regelmäßig die Frage der internationalen Gerichtszuständigkeit. In der Europäischen Union beantwortet diese Frage die Verordnung Nr. 44/2001, genannt Brüssel-Ia-Verordnung oder Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (im Folgenden EUGVVO). Als Ausgangspunkt für die internationale Zuständigkeit stellt die EUGVVO bei beklagten Unternehmen auf den Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung ab. Neben diesem allgemeinen Gerichtsstand existieren jedoch auch besondere Gerichtsstände, unter anderem Art. 7 Nr. 5 EUGVVO. Dieser erlaubt es, ein Unternehmen in einem Mitgliedsstaat der EU zu verklagen, in welchem es nicht ansässig ist, wenn es sich um Rechtsstreitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung des Unternehmens handelt. Relevant wurde diese Vorschrift kürzlich in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 16. Januar 2020, Az. 16 U 208/18; vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Oktober 2018, Az. 2-24 O 22/18).
Dr. Stephan Bausch, D.U.
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