22.10.2021
Der BGH hatte über vier Parallelverfahren zu entscheiden, in denen sich Oberlandesgerichte quer durch Deutschland mit der Frage der Sonderrechtsfähigkeit von Solarmodulen bei Freiland-Photovoltaikanlagen auseinandergesetzt haben.
Kläger war in allen Verfahren der Insolvenzverwalter einer Gesellschaft, die im Jahr 2010 eine große Freiland-Photovoltaikanlage mit zahlreichen Solarmodulen erworben hat, die zuvor auf einem nicht der Gesellschaft gehörenden Grundstück errichtet worden war. Die Gesellschaft erhielt an dem Grundstück ein Nutzungsrecht. Ende 2010 verkaufte die Gesellschaft die Solarmodule dieser Anlage an verschiedene Kapitalanleger, die auch das Eigentum an einer bestimmten Anzahl von Modulen und einen Miteigentumsanteil an der Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage erwerben sollten. Der Kläger hat in den vorgehenden Instanzen erklärt, dass die Kapitalanleger kein Eigentum an den Modulen und der Unterkonstruktion erworben hätten. Während das OLG Bamberg die Klage abgewiesen hat und somit den Eigentumserwerb der Kapitalanleger angenommen hat, gab das OLG Karlsruhe der Klage statt und verneinte den Eigentumserwerb. Einen Eigentumserwerb der Kapitalanleger haben im Ergebnis auch das OLG München und das OLG Bamberg (in einem Parallelverfahren) bejaht.
Christiane Kühn, LL.M. (Hong Kong)
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