02.07.2024
Die Vermarktung eines Produkts mit einer vermeintlichen Klimaneutralität ist für die Kaufentscheidung der Verbraucher angesichts des zunehmenden Umweltbewusstseins von erheblicher Bedeutung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27. Juni 2024 nun eine erste höchstrichterliche Entscheidung zur Zulässigkeit der Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ getroffen (Az.: I ZR 98/23). Obwohl die Begründung des Urteils noch nicht vorliegt, lässt sich schon jetzt ausmachen, dass nach der Rechtsprechung nun weitreichende Verpflichtungen auf die Unternehmen zukommen, wenn sie Konsumgüterartikel als „klimaneutral“ oder auch „umweltfreundlich“ vermarkten wollen.
Vor dem BGH hatte die Frankfurter Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs geklagt. Sie hielt die folgende Werbung des drittgrößten deutschen Süßwarenunternehmens Katjes in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche für irreführend: „Seit 2021 produziert Katjes alle Produkte klimaneutral." Daneben war ein Logo abgedruckt, das den Begriff „klimaneutral" zeigt und auf die Internetseite einer Agentur hinweist (www.climatepartner.com). Tatsächlich lief der Herstellungsprozess bei Katjes nämlich nicht klimaneutral – im Sinne von CO2-neutral – ab. Katjes erbrachte vielmehr über die Agentur Ausgleichszahlungen für Klimaschutzprojekte. Katjes hatte aber nicht auf der Produktverpackung selbst, sondern in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche geworben.
Stefanie Kandzia, LL.M.
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