19.01.2022
Klimaschutz, Nachhaltigkeit und Umweltstandards sind in aller Munde, und auch an Initiativen von Unternehmen zur gemeinsamen Erreichung solcher Ziele mangelt es nicht. Handelt es sich um Wettbewerber, stoßen sie dabei schnell an die Grenzen des Kartellverbots, das wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen verbietet. Mehrere europäische Kartellbehörden haben sich hierzu in den letzten Monaten positioniert, meist um die Grenzen des Kartellverbots zu lockern oder den Unternehmen zumindest Leitlinien zur kartellrechtlichen Beurteilung an die Hand zu geben und auf diese Weise Nachhaltigkeitsinitiativen zu fördern.
Das Bundeskartellamt war insoweit bislang zurückhaltend. Nun hat es in einer Pressemitteilung vom 18. Januar 2022 über seine Prüfung und (im Ergebnis positive) Beurteilung zweier Vorhaben aus dem Lebensmittelbereich berichtet. Bemerkenswert daran sind weniger die sehr einzelfallspezifischen Gründe dafür als vielmehr das, was die Pressemitteilung nicht enthält – nämlich keinerlei Andeutung, wonach das Bundeskartellamt verallgemeinerungsfähige Grundsätze oder Leitlinien zur Vereinbarkeit von Nachhaltigkeitsinitiativen mit dem Kartellverbot zu veröffentlichen beabsichtigt. Ebenso wenig deutet die Behörde eine generelle Lockerung ihres Prüfungsmaßstabs an. Sie setzt vielmehr weiterhin auf eine Einzelfallbeurteilung von Nachhaltigkeitsinitiativen und lädt die Unternehmen ausdrücklich dazu ein, kritische Vorhaben mit ihr abzustimmen.
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