25.11.2022
Bedingt durch die Niedrigzinsphase und der damit einhergehenden Entscheidung der Europäischen Zentralbank, einen negativen Zinssatz für Einlagenfazilitäten zu erheben, haben sich zahlreiche Kreditinstitute dazu entschieden, auf Einlagen von Verbrauchern ein sog. Verwahrentgelt zu erheben. Dieses Verwahrentgelt wird in der Diskussion vielfach als „Negativzins“ bezeichnet. Die Zulässigkeit eines solchen Verwahrentgelts vor allem bei Verträgen mit Verbrauchern ist sehr umstritten und wird folglich auch von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt. Eine Klärung durch den Bundesgerichtshof (BGH) steht noch aus.
In einem auch in der Tagespresse viel beachteten Urteil hatte sich jüngst das LG Frankfurt am Main im Rahmen einer Verbandsklage nach dem „Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen“ (UKlaG) unter anderem mit der Zulässigkeit eines Verwahrentgelts bei Verträgen über Spareinlagen mit Verbrauchern zu befassen (vgl. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.11.2022 – 2-25 O 228/21).
Daniel Latta
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