10.04.2024
Mit dem am 8. April 2024 vom Energie- und Wirtschaftsministerium NRW vorgestellten Masterplan Geothermie Nordrhein-Westfalen (Masterplan Geothermie Nordrhein-Westfalen (wirtschaft.nrw)) hat sich die Landesregierung das ambitionierte Ziel gesetzt, bis 2045 einen Anteil von 15-20 Prozent des Wärmebedarfs in NRW mit Geothermie zu decken. Das entspricht einer Wärmeerzeugung von 24,1 - 33,1 TWh pro Jahr in 2045.
Unter dem Motto „Packen wir es an!“ bietet der Masterplan Geothermie NRW Orientierung hinsichtlich der Ausbauziele und Maßnahmen, die die Nutzung des geothermischen Potenzials in NRW zügig voranbringen sollen. Zugleich soll durch das deutliche Bekenntnis zur hydrothermalen Geothermie insbesondere im mitteltiefen und tiefen Bereich neue Marktanreize für Projektentwickler geschaffen werden.
Zeitgleich mit der Vorstellung des Masterplans Geothermie ist am 8. April 2024 eine neue Förderrichtlinie in Kraft getreten (MBl. NRW. Ausgabe 2024 Nr. 10 vom 2.4.2024 Seite 443 bis 456 | RECHT.NRW.DE), um das Fündigkeitsrisiko, d. h. das wirtschaftliche Risiko einer ergebnislosen Tiefenbohrung abzusichern. Das Fündigkeitsrisiko stellt in der Praxis bislang ein Investitionshemmnis ersten Ranges dar. Um es zu minimieren, wird über das Landesförderprogramm progres.nrw u. a. ein bedingt rückzahlbarer Zuschuss zu den Bohrkosten gewährt. Fehlschläge bei Geothermie-Projekten, in denen die Bohrung in wirtschaftlicher Hinsicht zu keinem „Return on investment“ führt, da sich das geothermische Reservoir als ungeeignet erweist, sind auf diese Weise finanziell abgesichert.
Konkret stellen sich die aus Sicht der Projektträger entscheidenden Inhalte der Förderrichtlinie – hinsichtlich Voraussetzungen und Bedingungen für die Gewährung eines Zuschusses – wie folgt dar:
Prof. Dr. Tobias Leidinger
Partner
Düsseldorf
tobias.leidinger@luther-lawfirm.com
+49 211 5660 25098
Lea Franken
Associate
Düsseldorf
lea.franken@luther-lawfirm.com
+49 211 5660 20948