10.04.2024
Mit dem am 8. April 2024 vom Energie- und Wirtschaftsministerium NRW vorgestellten Masterplan Geothermie Nordrhein-Westfalen (Masterplan Geothermie Nordrhein-Westfalen (wirtschaft.nrw)) hat sich die Landesregierung das ambitionierte Ziel gesetzt, bis 2045 einen Anteil von 15-20 Prozent des Wärmebedarfs in NRW mit Geothermie zu decken. Das entspricht einer Wärmeerzeugung von 24,1 - 33,1 TWh pro Jahr in 2045.
Unter dem Motto „Packen wir es an!“ bietet der Masterplan Geothermie NRW Orientierung hinsichtlich der Ausbauziele und Maßnahmen, die die Nutzung des geothermischen Potenzials in NRW zügig voranbringen sollen. Zugleich soll durch das deutliche Bekenntnis zur hydrothermalen Geothermie insbesondere im mitteltiefen und tiefen Bereich neue Marktanreize für Projektentwickler geschaffen werden.
Zeitgleich mit der Vorstellung des Masterplans Geothermie ist am 8. April 2024 eine neue Förderrichtlinie in Kraft getreten (MBl. NRW. Ausgabe 2024 Nr. 10 vom 2.4.2024 Seite 443 bis 456 | RECHT.NRW.DE), um das Fündigkeitsrisiko, d. h. das wirtschaftliche Risiko einer ergebnislosen Tiefenbohrung abzusichern. Das Fündigkeitsrisiko stellt in der Praxis bislang ein Investitionshemmnis ersten Ranges dar. Um es zu minimieren, wird über das Landesförderprogramm progres.nrw u. a. ein bedingt rückzahlbarer Zuschuss zu den Bohrkosten gewährt. Fehlschläge bei Geothermie-Projekten, in denen die Bohrung in wirtschaftlicher Hinsicht zu keinem „Return on investment“ führt, da sich das geothermische Reservoir als ungeeignet erweist, sind auf diese Weise finanziell abgesichert.
Konkret stellen sich die aus Sicht der Projektträger entscheidenden Inhalte der Förderrichtlinie – hinsichtlich Voraussetzungen und Bedingungen für die Gewährung eines Zuschusses – wie folgt dar:
Die Richtlinie gilt für die Förderung von Projekten mit mitteltiefen (400 bis 1.500 m) und tiefen (ab 1.500 m) Zielhorizonten. Neben der Risikoabsicherung für Tiefbohrungen werden auch Vorarbeiten zur Durchführung der Bohrungen vom Anwendungsbereich der Förderrichtlinie erfasst.
Gefördert wird:
Zum antragsberechtigten Personenkreis gehören Städte, Gemeinden, Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände und Unternehmen. Einen Förderantrag für eine erste Explorationsbohrung können Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrer Gesellschafterstruktur stellen.
Die konkreten Zuwendungsvoraussetzungen variieren In Abhängigkeit von dem zu fördernden Projektschritt (vgl. im Einzelnen Ziff. 4). Der Förderung einer Vorstudie,
Machbarkeitsstudie, seismischer Messungen oder Explorationsbohrungen ist dabei gemein, dass ein Standortbezug zum Land NRW gegeben sein muss und dass vor Beginn des Vorhabens ein entsprechender schriftlicher Antrag bei der Bewilligungsbehörde (NRW.BANK) gestellt wird.
Die Höhe der Förderung hängt vom jeweiligen Projektschritt ab:
Während die Förderung von Vorstudien, Machbarkeitsstudien und seismischen Messungen als nicht rückzahlbarer Zuschuss erfolgt, ist die Förderung einer Explorationsbohrung im Erfolgsfalle zurückzuzahlen (bedingt rückzahlbarer Zuschuss).
Die Rückzahlung des gewährten Zuschusses hängt dabei von der Fündigkeit ab. Hierzu hat der Antragssteller darzulegen, ab welcher Mindest-Wärmeleistung ein wirtschaftlich tragfähiger Betrieb gegeben wäre. Auf dieser Grundlage legt die Bewilligungsbehörde dann
Schwellenwerte für die Erfolgsbewertung der Bohrung fest. Dabei werden verschiedene Szenarien unterschieden:
a) Die vollständige Fündigkeit der Bohrung ist gegeben, wenn mindestens 85 % der geplanten Wärmeleistung auch tatsächlich vorhanden ist. In diesem Fall sind die geförderten Bohrkosten vollumfänglich zurückzuzahlen.
b) Sollte die Wärmeleistung der Bohrung zwischen 60 und 85 % der erwarteten Wärmeleistung liegen, ist eine Teilfündigkeit gegeben. In diesem Fall hat eine Teilrückzahlung der Förderung entsprechend der prozentualen Teilfündigkeit zu erfolgen.
c) Im Fall einer tatsächlichen Wärmeleistung von 60 % oder weniger aus der Bohrung tritt der Absicherungsfall ein (Nichtfündigkeit) und der Zuschuss ist nicht zurückzuzahlen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht für den Antragsteller nicht. Das Gesamtfördervolumen beträgt zunächst EUR 20 Mio.. Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen NRW.BANK als Bewilligungsbehörde.
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