28.05.2020
Spätestens seit der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) durch die Bundesrechtsanwaltskammer müssen sich deutsche RechtsanwältInnen mit dem elektronischen Rechtsverkehr auseinandersetzen. Unter den Begriff „elektronischer Rechtsverkehr“ fällt die elektronische Übermittlung und der Empfang vorbereitender Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichender Anträge und Erklärungen. Bisher waren RechtsanwältInnen nur zur passiven Nutzung ihres beA in Form des Empfangs von Dokumenten verpflichtet. Eine aktive Nutzungspflicht für Gerichte und RechtsanwältInnen besteht zur Zeit nur dann, wenn andere Übermittlungswege wie Faxgeräte unerreichbar oder defekt sind. Spätestens ab dem 1. Januar 2022 wird es mit der Einführung einer aktiven Nutzungspflicht jedoch ernst. Da die Länder dieser Einführung selbstständig vorgreifen können und dies teilweise – wie etwa die schleswig-holsteinische Arbeitsgerichtsbarkeit – schon getan haben, soll dieser Beitrag einen knappen Überblick über die wichtigsten Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr geben.
Der Gesetzgeber hebt durch § 130a ZPO zwei wesentliche Kategorien hervor, in die Fehler im elektronischen Rechtsverkehr einzuordnen sind: Die technischen Anforderungen an das Dokument und seine Übermittlung.
Dr. Stephan Bausch, D.U.
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