04.08.2023

Nebenforderungen: keine Nebensache

Autoren: Dr. Stephan Bausch, Chantal Schnitzler

Background

Häufig machen Klageparteien neben den Hauptforderungen auch Nebenforderungen wie Verzugszinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten oder Mahnkosten geltend. Ihnen gemein ist, dass sie vom Bestand der Hauptforderung rechtlich abhängig sind, d.h. sofern die Hauptforderung abgewiesen wird, muss auch über eine etwaige Nebenforderung nicht mehr entschieden werden.

Eine Nebenforderung ist keinesfalls eine Nebensache, doch liegt bei Klageeingang der Schwerpunkt der Schlüssigkeitsprüfung seitens des Gerichts naturgemäß auf der Hauptforderung. Zwar hat das Gericht grundsätzlich seiner Hinweispflicht nach § 139 Abs. 4 ZPO nachzukommen, doch auch diese ist für die Nebenforderung durch § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO relativiert, denn das Gericht darf auch ohne Erörterung der Schlüssigkeit einer Nebenforderung entscheiden.

Eine Ausnahme bildet nach § 331 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Entscheidung im schriftlichen Vorverfahren. Das Gericht nimmt eine Schlüssigkeitsprüfung auch im Hinblick auf die Nebenforderungen vor, wenn die Beklagtenpartei säumig ist, also ihre Verteidigungsbereitschaft gegen eine Klage nicht rechtzeitig angezeigt hat. Hier kann eine Entscheidung bezüglich der Hauptforderung ohne mündliche Verhandlung auch dann ergehen, wenn eine Nebenforderung nicht schlüssig begründet wurde und deshalb abgewiesen wird. Diese Vorgehensweise ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Klagepartei zuvor auf die Unschlüssigkeit hingewiesen wurde. Mit solchen Hinweisen ist regelmäßig Zeitverzug verbunden – vor allem dann, wenn die Klagepartei auf den gerichtlichen Hinweis einen neuen und konkreteren Vortrag einbringt. Und da selbstverständlich auch im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens die Prozessgrundrechte nicht unterlaufen werden dürfen, ist der Beklagtenpartei vor Erlass eines Versäumnisurteils auch insoweit rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG zu ermöglichen.

Im Folgenden sollen einige praxisrelevante Nebenforderungen aufgezeigt werden, die vielfach zu Schlüssigkeitszweifeln, richterlichen Hinweisen und damit einhergehendem Zeitverlust führen.

Author
Dr. Stephan Bausch, D.U.

Dr. Stephan Bausch, D.U.
Partner
Köln
stephan.bausch@luther-lawfirm.com
+49 221 9937 25782