01.12.2023
In Umsetzung bzw. Ergänzung des „Digital Services Act“ (DSA, Verordnung (EU) 2022/2065) hat der deutsche Gesetzgeber einen Referentenentwurf für ein „Digitale-Dienste-Gesetz“ (DDG) vorgelegt. Von praktischem Interesse ist daran für Unternehmen insbesondere, dass der Entwurf zukünftig die Vorgaben an die Impressumspflicht für Unternehmen enthält. In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über diese neue Regelung.
Hintergrund des geplanten DDG sind die Vorgaben aus dem europäischen DSA. Der DSA wurde am 19.10.2022 veröffentlicht und gilt grundsätzlich ab dem 17.02.2024 verbindlich in allen EU-Staaten. Für einzelne große Online-Plattformen gilt er sogar bereits seit dem 25. August 2023. Der DSA stellt umfassende neue Regelungen für digitale Diensteanbieter auf. Zwar regelt der DSA schon einen großen Teil selbst – dennoch bleibt den Mitgliedstaaten weiterhin Spielraum für eigene Regelungen. Von diesem Spielraum beabsichtigt der deutsche Gesetzgeber durch das DDG Gebrauch zu machen. Dazu hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr am 01. August 2023 einen entsprechenden Gesetzesentwurf veröffentlicht (DDG-E). Geplant ist, das DDG gleichzeitig mit dem DSA am 17.02.2024 in Kraft treten zu lassen. Der Entwurf für das DDG enthält neben Vorschriften zu behördlichen Zuständigkeiten und zur Sanktionierung von Verstößen in § 5 DDG-E die künftig relevante Vorschrift zur Einhaltung der Impressumspflicht.