01.12.2023

Neue gesetzliche Regelung der Impressumspflicht

In Umsetzung bzw. Ergänzung des „Digital Services Act“ (DSA, Verordnung (EU) 2022/2065) hat der deutsche Gesetzgeber einen Referentenentwurf für ein „Digitale-Dienste-Gesetz“ (DDG) vorgelegt. Von praktischem Interesse ist daran für Unternehmen insbesondere, dass der Entwurf zukünftig die Vorgaben an die Impressumspflicht für Unternehmen enthält. In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über diese neue Regelung.

Hintergrund

Hintergrund des geplanten DDG sind die Vorgaben aus dem europäischen DSA. Der DSA wurde am 19.10.2022 veröffentlicht und gilt grundsätzlich ab dem 17.02.2024 verbindlich in allen EU-Staaten. Für einzelne große Online-Plattformen gilt er sogar bereits seit dem 25. August 2023. Der DSA stellt umfassende neue Regelungen für digitale Diensteanbieter auf. Zwar regelt der DSA schon einen großen Teil selbst – dennoch bleibt den Mitgliedstaaten weiterhin Spielraum für eigene Regelungen. Von diesem Spielraum beabsichtigt der deutsche Gesetzgeber durch das DDG Gebrauch zu machen. Dazu hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr am 01. August 2023 einen entsprechenden Gesetzesentwurf veröffentlicht (DDG-E). Geplant ist, das DDG gleichzeitig mit dem DSA am 17.02.2024 in Kraft treten zu lassen. Der Entwurf für das DDG enthält neben Vorschriften zu behördlichen Zuständigkeiten und zur Sanktionierung von Verstößen in § 5 DDG-E die künftig relevante Vorschrift zur Einhaltung der Impressumspflicht.

Inhalt der neuen Regelung

§ 5 DDG-E soll die bislang geltende Anbieterkennzeichnungspflicht (sog. Impressumspflicht) regeln und die bestehende Regelung in § 5 Telemediengesetz (TMG) ablösen. Er dient primär dem Zweck, ein einheitliches Regelungsregime zur Plattformregulierung zu schaffen, indem er vordergründig eine Anpassung der Begrifflichkeiten an das europäische Recht beinhaltet. So sind die Anbieter digitaler Dienste (Diensteanbieter) die Adressaten der neuen Vorgaben. Im Gegenzug stellt der DDG-E anders als noch das TMG nicht mehr auf den Begriff des Telemediendienstes ab. Ob ein digitaler Dienst vorliegt, bestimmt sich nach dem Wortlaut des DDG-E nach der Richtlinie (EU) 2015/1535. Entscheidend ist danach, ob es sich um eine in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung handelt. Damit sind der Adressatenkreis von DSA und DDG-E identisch.

Inhaltlich sieht die neue Vorschrift auf den ersten Blick im Vergleich zur Vorgängernorm des § 5 TMG keine Änderungen vor. Vielmehr legt der Wortlaut des § 5 DDG-E nahe, dass die bislang geltenden Vorgaben an ein rechtskonformes Impressum zukünftig in § 5 DDG-E fortgeführt werden.

Unser Kommentar

Mit dem Inkrafttreten des DDG ändert sich die Verortung der Impressumspflicht. Fand sie sich bislang im TMG, ist sie zukünftig im DDG geregelt. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. So ändern sich weder die Adressaten noch die inhaltliche Ausgestaltung der Impressumspflicht durch die neue Vorschrift. Insofern beschränkt sich die Neuerung im Wesentlichen auf redaktionelle Anpassungen, indem § 5 DDG-E die Vorgaben nach § 5 TMG schlicht aufnimmt und die bisherigen Begrifflichkeiten an die europäische Terminologie anpasst.

Wichtig ist jedoch, dass Unternehmen in ihrem Impressum zukünftig nicht mehr auf § 5 TMG, sondern nur noch auf § 5 DDG-E verweisen dürfen. Insofern besteht für betroffene Unternehmen zumindest ein redaktioneller Anpassungsbedarf. Ein Verstoß gegen diese Pflicht sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Denn bei einer Verletzung der Impressumspflicht aus § 5 DDG-E kann die nach dem DDG-E zuständige Bundesnetzagentur gemäß § 25 Abs. 5 Nr. 3 DDG-E eine Geldbuße von bis zu EUR 50.000 verhängen.