04.09.2024

Neuer BGH-Entscheid: Bindung von Krankenhäusern an die GOÄ nur bei Erbringung ambulanter Leistungen – nicht bei stationären Leistungen

Im April 2024 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ambulante ärztliche Leistungen durch Krankenhäuser der Gebührenordnung für Ärzte (GÖA) unterliegen und Pauschalvergütungen nichtig sind. Nun gab es eine Folgeentscheidung, die dieses erste Urteil verständlicher macht: Laut BGH ist die GÖA bei (teil-) stationären Leistungen bei Abschluss eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages nicht anzuwenden.

Hintergrund

Im Newsflash vom Mai 2024 hatten wir berichtet, dass laut BGH die GOÄ Anwendung findet, wenn ein Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person wie zum Beispiel einem Krankenhausträger oder einem medizinischen Versorgungszentrum abgeschlossen wird. Die Entscheidung bezog sich jedoch nur auf ambulante Leistungen, sodass daraus wenig zur Bindung an die GOÄ bei stationären Leistungen gefolgert werden konnte (BGH, 4. April 2024, Az.: III ZR 38/23).

Die aktuelle Folgeentscheidung des 3. Senats des Bundesgerichtshofes gibt nun Aufschluss (Urteil vom 13. Juni 2024, Az.: III ZR 279/23). Nach dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die GOÄ bei (teil-)stationären Leistungen bei Abschluss eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages nicht anzuwenden ist.

Author
Dr. Hendrik Bernd Sehy

Dr. Hendrik Bernd Sehy
Counsel
Hannover
hendrik.sehy@luther-lawfirm.com
+49 511 5458 10772

Anna Büscher

Anna Büscher
Senior Associate
Düsseldorf
anna.buescher@luther-lawfirm.com
+49 221 5660 13624