15.03.2024
Wenn von Organhaftung die Rede ist, steht zumeist die Haftung des Organmitglieds gegenüber der Gesellschaft nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (z.B. § 93 Abs. 2 AktG, § 43 Abs. 2 GmbH und § 34 Abs. 2 GenG) im Fokus. Freilich kommt unter bestimmten Voraussetzungen für geschäftsbezogenes Fehlverhalten auch eine Haftung der Organmitglieder gegenüber außenstehenden Dritten in Betracht. Die Anspruchsgrundlagen liegen vor allem im Bereich des Deliktsrechts (§§ 823 ff. BGB), so dass auch eine Haftung gegenüber Dritten gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes in Rede stehen kann. Unter einem Schutzgesetz wird jede Rechtsnorm – also nicht nur Parlamentsgesetze, sondern zum Beispiel auch Rechtsverordnungen, Satzungen, aber auch Normen des EU-Rechts – verstanden, die nicht lediglich dem Schutz der Allgemeinheit dient, sondern zumindest auch die Interessen des Einzelnen gezielt schützen soll. Der Anwendungsbereich ist damit denkbar breit und das potenzielle Haftungsrisiko entsprechend groß. Folglich sind solche Organhaftungsfragen stets im Fokus der Rechtsprechung, wie das hiesige Urteil des BGH zeigt.
Dr. Rolf Kobabe
Partner
Hamburg
rolf.kobabe@luther-lawfirm.com
+49 40 18067 24680
Daniel Latta
Partner
Berlin
daniel.latta@luther-lawfirm.com
+49 30 52133 27480