13.10.2022
Das GmbHG sieht verschiedene Ausschlussgründe vor, die Personen von der Übernahme des verantwortungsvollen Geschäftsführeramtes in einer GmbH (zeitweise) ausschließen. Eine Person ist danach beispielsweise dann nicht zur Übernahme eines Geschäftsführeramtes geeignet, wenn sie in der Vergangenheit aufgrund bestimmter vermögensbezogener Straftaten verurteilt wurde; § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 sowie Satz 3 GmbHG. Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen wird durch das Registergericht vor der Eintragung neu bestellter Geschäftsführer in das Handelsregister überprüft. Um diese Prüfung zu ermöglichen und zu erleichtern, haben die Geschäftsführer im Rahmen der Anmeldung ihrer Bestellung zum Handelsregister zu versichern, dass sie nicht gegen Ausschlussgründe verstoßen haben. Diese „Selbstauskunft“ der Geschäftsführer ist haftungs- und strafbewehrt. Machen die Geschäftsführer also bei der Versicherung falsche Angaben, machen sie sich nicht nur gegenüber der Gesellschaft haftbar, sondern darüber hinaus auch strafbar.
In diesem Zusammenhang konnte der BGH zu der bis dato streitigen Frage Stellung nehmen, ob die Geschäftsführer auch zu versichern haben, dass sie nicht wegen der Begehung eines Sportwettbetruges (§ 265c StGB) sowie einer Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§§ 265d, 265e StGB) rechtskräftig verurteilt wurden (BGH, Beschl. v. 28. Juni 2022 – II ZB 8/22).
Christian Wensing LL.M. (London)