13.10.2022

Sportbetrüger vom Geschäftsführeramt ausgeschlossen – BGH zum Umfang der durch neu bestellte Geschäftsführer abzugebenden Versicherungen

Hintergrund

Das GmbHG sieht verschiedene Ausschlussgründe vor, die Personen von der Übernahme des verantwortungsvollen Geschäftsführeramtes in einer GmbH (zeitweise) ausschließen. Eine Person ist danach beispielsweise dann nicht zur Übernahme eines Geschäftsführeramtes geeignet, wenn sie in der Vergangenheit aufgrund bestimmter vermögensbezogener Straftaten verurteilt wurde; § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 sowie Satz 3 GmbHG. Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen wird durch das Registergericht vor der Eintragung neu bestellter Geschäftsführer in das Handelsregister überprüft. Um diese Prüfung zu ermöglichen und zu erleichtern, haben die Geschäftsführer im Rahmen der Anmeldung ihrer Bestellung zum Handelsregister zu versichern, dass sie nicht gegen Ausschlussgründe verstoßen haben. Diese „Selbstauskunft“ der Geschäftsführer ist haftungs- und strafbewehrt. Machen die Geschäftsführer also bei der Versicherung falsche Angaben, machen sie sich nicht nur gegenüber der Gesellschaft haftbar, sondern darüber hinaus auch strafbar.

In diesem Zusammenhang konnte der BGH zu der bis dato streitigen Frage Stellung nehmen, ob die Geschäftsführer auch zu versichern haben, dass sie nicht wegen der Begehung eines Sportwettbetruges (§ 265c StGB) sowie einer Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§§ 265d, 265e StGB) rechtskräftig verurteilt wurden (BGH, Beschl. v. 28. Juni 2022 – II ZB 8/22).

Streitstand

Ob der Sportwettbetrug sowie die Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben von der Versicherungserklärung neu bestellter Geschäftsführer umfasst sein muss, wurde bislang in der Literatur und obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.

Der dieser Frage zugrundeliegende Streit wurzelt in einem unterschiedlichen Verständnis der in dem Ausschlussgrund des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG enthaltenen Verweisung in das Strafgesetzbuch (StGB). Nach dessen Wortlaut kann Geschäftsführer nicht sein, wer „nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuches (StGB)“ zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Einigkeit herrschte insoweit, als dass nach dem Wortlaut der in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. c) GmbHG enthaltenen Sammelverweisung („§§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuches“) eindeutig auch die sportbezogenen Straftatbestände der §§ 265c, 265d und 265e StGB erfasst sind. Die Geister schieden sich indes an der Frage, ob auch nach der gesetzgeberischen Intention eine Verurteilung aufgrund eines Sportwettbetruges sowie einer Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben der Übernahme des Geschäftsführeramtes entgegenstehen sollte:

Nach einer Auffassung enthalte § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG eine sog. statische Verweisung. Diese führe trotz des entgegenstehenden Wortlautes dazu, dass das Nichtvorliegen einer Verurteilung nach den §§ 265c, 265d und 265e StGB nicht von den Geschäftsführern zu versichern sei. Die Auffassung stütz sich maßgeblich auf die gesetzliche Entstehungsgeschichte: Der Ausschlussgrund sei bereits am 1. November 2008 in Kraft getreten (eingeführt durch das MoMiG); die Straftatbestände der §§ 265c, 265d und 265e StGB seien demgegenüber erst zeitlich später neu geschaffenen worden (durch das 51. Strafrechtsänderungsgesetz vom 11. April 2017). Zudem seien sowohl in dem im Regierungsentwurf als auch der Gesetzesbegründung enthaltenen Ursprungstext des Ausschlussgrundes die Strafnormen noch im Einzelnen aufgelistet gewesen und ohne nähere Begründung erst im Entwurf des Bundesrates durch die heutige Sammelverweisung „§§ 265 b bis 266 a StGB“ ersetzt worden. Vereinfacht gesagt leitet die Auffassung aus der zeitlichen Abfolge des Inkrafttretens von Ausschlussgrund und der erst späteren Einführung der Straftatbestände des Sportbetruges und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben ab, dass der historische Gesetzgeber bei der Schaffung der Sammelverweisung die später eingeführten Straftatbestände nicht von dem Ausschlussgrund erfassen wollte. Als Beleg für die Richtigkeit dieses Befundes verweist die Auffassung darauf, dass das Schutzgut der betreffenden Straftatbestände vorrangig die Integrität des Sports und nicht – wie bei allen übrigen in der Sammelverweisung enthaltenen Strafnormen – der Schutz des Vermögens sei.

Die Gegenauffassung geht demgegenüber davon aus, dass es sich bei der in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. c) GmbHG enthaltenen Sammelverweisung – dem Wortlaut entsprechend – um eine sog. dynamische Verweisung handele. Die durch Gesetz vom 11. April 2017 neu in das Strafgesetzbuch eingeführten Vorschriften der §§ 265c bis 265s StGB seien daher von der zeitlich früher eingeführten „dynamischen“ Sammelverweisung des Ausschlussgrundes erfasst. Die Geschäftsführer hätten ihre Versicherungserklärung damit auch auf das Nichtvorliegen einer Verurteilung aufgrund eines Sportwettbetruges sowie einer Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben zu erstrecken.

Entscheidung

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der neu bestellte Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt) in seiner Versicherung die erst nach Inkrafttreten des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG neu eingefügten Straftatbestände der §§ 265c, 265d und 265e StGB von seiner Erklärung ausgenommen. In der Versicherung wurden lediglich alle übrigen von der Sammelverweisung erfassten Straftatbestände (sprich, solche die bereits vor Inkrafttreten des Ausschlussgrundes im Strafgesetzbuch vorhanden waren) wie folgt aufgelistet:

Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer ich nach § 6 II 2 Nrn. 2 und 3 sowie S. 3 GmbHG vom Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen wäre.

a) Während der letzten 5 Jahre wurde ich nicht rechtskräftig verurteilt … nach § 263 StGB (Betrug), § 263 a StGB (Computerbetrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 264 a StGB (Kapitalanlagebetrug), § 265 b StGB (Kreditbetrug), § 266 StGB (Untreue) oder § 266 a StGB (Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Auch im Ausland wurde ich nicht wegen einer vergleichbaren Tat rechtskräftig verurteilt.

Der BGH schloss sich der Auffassung an, nach der § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG eine dynamische Verweisung enthalte. Im zu entscheidenden Fall hätte sich die Versicherungserklärung des neu bestellten Geschäftsführers der UG (haftungsbeschränkt) daher auch der Sportwettbetrug sowie die Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben erstrecken müssen. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen auch für den neu bestellten Geschäftsführer einer GmbH.

Seine Entscheidung begründete das Gericht systematisch überzeugend damit, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine sog. teleologische Reduktion nicht gegeben seien. Eine einschränkende Auslegung des insoweit eindeutigen Wortlautes des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. c) GmbHG und damit die Nichtanwendung des Sportwettbetruges sowie der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben im Rahmen des Ausschlussgrundes scheide nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift damit aus. Zwar konnte der BGH den Gesetzesmaterialien zur Entstehungsgeschichte des Ausschlussgrundes nichts zu der Intention des Gesetzgebers entnehmen, ob er eine statische oder eine dynamische Verweisung habe regeln wollen. Hierauf kam es dem BGH aber auch nicht entscheidend an. Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG sei es Personen, die wegen Vermögensstrafen zu hohen Geldstrafen verurteilt worden sind und damit per se nicht geeignet sind, den Aufgabenbereich eines Geschäftsführers auszuüben, von diesem Amt auszuschließen. Die §§ 265c bis 265e StGB schützen nach dem Willen des Gesetzgebers zwar in erster Linie die Integrität des Sports, beschränkten sich aber nicht auf den Schutz dieses Rechtsguts. Vielmehr werde in den Gesetzesmaterialien der Schutz des Vermögens durch die Straftatbestände des Sportwettbetruges sowie der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben durchweg als gleichberechtigter Gesetzeszweck neben dem Schutz der Integrität des Sportes genannt. Aus diesem Grunde sei es nach dem Sinn und Zweck der Ausschlussgründe nicht geboten, die §§ 265c bis 265e StGB – wie alle übrigen dort genannten vermögensschützenden Straftatbestände – trotz des entgegenstehenden eindeutigen Wortlautes von dem Anwendungsbereich des Ausschlussgrundes aufzunehmen. Eine Korrektur des Wortlautes sei also nicht notwendig.

Im Übrigen führte der BGH aus, dass gegen dieses Verständnis des Ausschlussgrundes auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Die Erstreckung des Ausschlussgrundes auf die Straftatbestände des Sportwettbetruges sowie der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben begründe keinen Verstoß gegen die Berufswahl- und Ausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG, da deren Einschränkung verhältnismäßig sei. Auch Verstoße die Annahme einer dynamischen Verweisung nicht gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG, da der Wortlaut des Ausschlussgrundes des Ausschlussgrundes klar sei und es mithin für den neu bestellten Geschäftsführer nicht zu Unklarheiten über den Umfang der von der Sammelverweisung erfassten Straftatbestände führe: In anderen Worten: allein anhand des eindeutigen Wortlautes und ohne Kenntnis des zugrundeliegenden Streites muss ein unbedarfter Geschäftsführe zu dem Schluss kommen, dass  auch die §§ 265c bis 265e StGB von dem Ausschlussgrund erfasst sind. Damit ist die Norm nach Ansicht des BGHs inhaltlich hinreichend bestimmt.

Fazit

Registergerichte überprüfen die Geschäftsführerversicherungen erfahrungsgemäß sehr genau. Schon deshalb kann es sich anbieten, etwaig im eigenen Unternehmen oder der Unternehmensgruppe für die durch neu bestellte Geschäftsführer abzugebenden Versicherungserklärungen genutzte Muster mit Blick auf die neue Rechtslage zu überprüfen. Um Verzögerungen im Registervollzug zu vermeiden, wurde neu bestellten Geschäftsführern in der Praxis bereits vor der nunmehr ergangenen Entscheidung des BGH geraten, ihre im Rahmen der Handelsregisteranmeldung abzugebende Versicherung auch auf den Sportwettbetrug und die Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben zu erstrecken. Dennoch ist die Entscheidung des BGH, dass der Ausschlussgrund eine dynamische Verweisung enthält und mithin auch die die §§ 265c bis 265e StGB von der Versicherung umfasst sein müssen, sehr zu begrüßen. Durch sie schafft der BGH bundesweit Rechtssicherheit über diese Frage, nachdem sich verschiedene deutsche Obergerichte mit Blick auf den oben skizzierten Streitstand unterschiedlichen Auffassungen angeschlossen hatten.

Die durch neu bestellte Geschäftsführer abzugebende Versicherung mag auf den ersten Blick wie eine bloße Formalie anmuten. In der Praxis knüpfen sich an den Umfang immer wieder streitig diskutierte Fragestellungen. So hatte der BGH in der Vergangenheit bereits darüber zu entscheiden, dass nicht nur Täter, sondern auch verurteilte Teilnehmer (sprich, Anstifter und Beihilfeleistende) wegen einer begangenen Straftat nicht Geschäftsführer einer GmbH sein können.

Die tragende Begründung für die Entscheidung des BGH, dass der Sportwettbetrug und die Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben auch dem Vermögensschutz dienen und daher nach dem Sinn und Zweck von dem Ausschlussgrund erfasst sind, überzeugt. Angehende Geschäftsführer sollten beachten, dass der Ausschlussgrund sowohl bei Verurteilungen aus der Vergangenheit als auch dann greift, wenn nach erfolgter Bestellung und getätigter Versicherung eine Verurteilung im laufenden Geschäftsführeramt erfolgt. In diesem Fall endet das Geschäftsführeramt nach allgemeiner Auffassung automatisch. Einem Ausschlussgrund entgegenstehende Bestellungsbeschlüsse sind nichtig. Im Lichte der Haftungs- und Strafbewehrung einer falschen Versicherung ist betroffenen Geschäftsführern daher nur zu raten, einschlägige Verurteilungen offenzulegen.

Auch die Frage, wie welchen Konkretisierungsgrad die abgegebene Versicherung haben muss wird in der Literatur nicht einheitlich beantwortet. Nach einer strengeren Auffassung sind die in den in Bezug genommenen Katalogtaten in der Versicherung im Einzelnen aufzulisten. Demgegenüber wird überwiegend auch eine streng am gesetzlichen Wortlaut orientierte Versicherung (also eine Wiedergabe der Sammelverweisung, ohne Auflistung der Katalogtaten im Einzelnen) oder eine allgemein gehaltene Bezugnahme für ausreichend gehalten (etwa: „Der Geschäftsführer versichert, dass er weder im Inland wegen einer vorsätzlichen Straftat gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 noch im Ausland wegen vergleichbarer Taten rechtskräftig verurteilt wurde.“). In der Praxis wird sich regelmäßig empfehlen, eine konkrete Form der Versicherung zu wählen, um damit Fehlvorstellungen über dem Umfang der abgegebenen Versicherungserklärung bei dem neu bestellten Geschäftsführer vorzubeugen.

Autor/in

Christian Wensing LL.M. (London)