23.08.2017
23.08.2017
In dem BGH-Urteil vom 16. Mai 2017, Az. VI ZR 266/16 stellt dieser fest, dass die strafrechtlichen Maßstäbe zur Beurteilung eines Verbotsirrtums im Falle eines Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB zu übernehmen sind, wenn das verletzte Schutzgesetz eine Strafnorm ist. Auch bejaht der BGH eine Anwendbarkeit der hohen Anforderungen an die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bei eingeholtem anwaltlichen Rechtsrat. Die einzelnen Aspekte des Urteils und mögliche Probleme für die Praxis würdigt Dr. Stephan Bausch in der aktuellen NJW (NJW Heft 34/2017, Seite 2465).
Dr. Stephan Bausch, D.U. |