20.01.2023

Verpackungs-, Elektro-, Batterierecht (erweiterte Herstellerverantwortung) – Was erwartet uns in 2023?

Background

Nach dem Jahreswechsel lohnt es sich, einen Blick auf das neue Jahr und die damit einhergehenden rechtlichen Änderungen im Bereich des Verpackungs-, Elektro- sowie Batterierechts zu werfen.

Zur Weiterentwicklung der im Jahr 2018 in Kraft getretenen europäischen Verpackungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/852) soll eine europäische Verpackungsverordnung verabschiedet werden. Hintergrund der geplanten Verpackungsverordnung ist der stark steigende und in den nächsten Jahren erwartete Verpackungsabfall innerhalb der Europäischen Union. Insbesondere der Verbrauch von Einweg- und vermeidbaren Verpackungen soll reduziert werden. Bereits zu Beginn des Jahres 2023 gilt eine neue Pflicht für Letztvertreiber in Bezug auf To-Go-Waren.

Aber auch im Batterierecht stehen wichtige Änderungen bevor. Die bereits seit Ende 2020 erwartete Verabschiedung der EU-Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2019/1020), die die bisherige EU-Batterierichtlinie (Richtlinie (EU) 2006/66/EG) aufheben soll, wird für Anfang 2023 erwartet. Besonders im Fokus ist dabei die Ressourcenschonung im Zuge des Umwelt- und Klimaschutzes. Neben bestimmter Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit von Batterien standen in der Vergangenheit die Vorgaben für Hersteller von Elektrogeräten in Diskussion. Hersteller von Elektrogeräten sollen demnach verpflichtet werden, Batterien und Akkus in den Elektrogeräten nicht mehr fest zu verbauen. Auch eine Änderung der Kennzeichnungspflichten ist Teil der geplanten EU-Batterieverordnung.

Des Weiteren ist der deutsche Gesetzgeber der Umsetzung der Anforderungen der europäischen Elektro- und Elektronikrichtlinie weiter nachgekommen. Seit dem 1. Januar 2023 sieht eine wesentliche Neuerung im Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG 3) die erweiterte Kennzeichnungspflicht (sog. „Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne“) auch für B2B-Elektrogeräte vor.

Im Zuge des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union trat das UK Conformity Assessed (die sog. UKCA-Kennzeichnung) am 1. Januar 2021 in Kraft. Das UKCA-Kennzeichen ersetzt die CE-Kennzeichnungsanforderungen für Produkte, die auf dem britischen Markt in Verkehr gebracht werden. Die diesbezüglichen Übergangsfristen wurden zum Jahreswechsel verlängert, um einen sachgerechten Übergang zu gewährleisten.

Zu den wesentlichen Eckpunkten der Neuerungen:

Author
Christoph Schnoor

Christoph Schnoor
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