25.05.2021
Die Umsetzung von Testkonzepten in Schulen zur Eindämmung der Coronapandemie beschäftigt die Gerichte dauerhaft unter verschiedensten rechtlichen Gesichtspunkten. Die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg hatte sich am 29. April 2021 (Aktenzeichen: 2 E 1710/21) in einem Eilverfahren dazu zu äußern, ob die Schule für die Teilnahme am Präsenzunterricht auf einem in der Schule durchgeführten Schnelltest bzw. (professionell) durchgeführten PCR-Test bestehen durfte oder auch das Ergebnis eines zuhause durchgeführten Schnelltest hierfür ausreichte. Entscheidend waren am Ende die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO.