10.03.2020
BGH Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 193/18: Nach dem Urteil des BGH haftet ein Verkäufer von Produkten auf der Handelsplattform Amazon nicht für irreführende Kundenrezensionen, sofern diese erkennbar vom Angebot des Verkäufers getrennt sind und nach einer Abwägung im Einzelfall kein höherrangiges Rechtsgut - wie z.B. die öffentliche Gesundheit - gefährdet wird.
Die beklagte Händlerin verkaufte Kinesiologie-Tapes auf der Online-Handelsplattform Amazon. Unter dem Angebot der Beklagten waren mehrere Kundenrezensionen abrufbar, die darauf hinwiesen, dass das Produkt – dessen Wirksamkeit medizinisch nicht bewiesen ist – tatsächlich schmerzlindernd wirke. In den Kundenrezensionen hieß es unter anderem: „This product is perfect for pain…“, „Linderung der Schmerzen ist spürbar“ und „Schnell lässt der Schmerz nach“.
Daraufhin verlangte der Verband Sozialer Wettbewerb vom Verkäufer u.a. die Löschung dieser Kundenrezensionen, mit der Begründung, es handele sich um eine nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 u. S. 2 HWG verbotene Werbung mit irreführenden Äußerungen Dritter für Medizinprodukte. Sowohl das erstinstanzliche Gericht (Landgericht Essen) als auch das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Hamm) verneinten eine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit des Verkäufers für irreführende Kundenrezensionen, da diese keine Werbung darstellten oder dem Verkäufer zumindest nicht zurechenbar seien.
Dr Daniel Bischof
Counsel
Hamburg
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