26.09.2022
Der BGH hatte sich in einer jüngeren Entscheidung (BGH, Urt. vom 12.07.2022 – II ZR 81/21) mit der Frage zu befassen, ob ein Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, nachdem diesem das Gesellschaftsverhältnis von den anderen Gesellschaftern gekündigt wurde, einen aus der gesellschaftlichen Treuepflicht resultierender Anspruch auf Wiederaufnahme in die Gesellschaft zustehen kann.
Der Kläger und die Beklagte – ein geschiedenes Paar – waren Kommanditisten einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG. In einem von dem Kläger betriebenen familiengerichtlichen Verfahren erging gegen die Beklagte ein Kostenfestsetzungsbeschluss. Wichtig ist insoweit, dass der im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte Anspruch des Klägers außergesellschaftlicher Natur war, also dem Grunde nach nicht mit der Gesellschafterstellung des Klägers und der Beklagten in der GmbH & Co. KG im Zusammenhang stand. Der Kläger erwirkte in der Folge einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen seine Ex-Ehefrau aufgrund dessen der Kommanditanteil der Beklagten sowie ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben gepfändet wurden.
Nachdem die Beklagte weiter keine Zahlung auf die durch den Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzte Forderung leistete, kündigte der Kläger das Gesellschaftsverhältnis unter Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag vorgesehen Frist. Seine Kündigung stützte der Kläger auf eine im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG vorgesehene und an der Regelung des § 135 HGB angelehnte Kündigungsmöglichkeit, die gekürzt wie folgt lautete:
„Ein Gesellschafter scheidet ferner unter Fortsetzung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter aus: - (...) wenn sein Auseinandersetzungsguthaben von einem Privatgläubiger gepfändet wird, und zwar mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahrs; dies gilt nur, falls das Auseinandersetzungsguthaben aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbar erklärten Schuldtitels gepfändet wird und die Folgen der Zwangsvollstreckung, die zu der Kündigung durch den Privatgläubiger geführt haben, nicht innerhalb zweier Monate beseitigt werden; (…) [Anmerkung: Hervorhebung eingefügt durch Verfasser.].“
Deutlich nachdem die Kündigung durch den Kläger ausgesprochen wurde, aber noch vor Wirksamwerden der Kündigung durch Fristablauf, befriedigte die Beklagte die im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte Forderung des Klägers schlussendlich doch. Vereinfacht gesagt, entfiel damit durch die Zahlung der Beklagten der Kündigungsgrund noch vor Wirksamwerden der Kündigung. Mit seiner Klage verfolgte der Kläger nunmehr die Feststellung, dass die Beklagte als Gesellschafterin aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.
Christian Wensing LL.M. (London)
Marie Schmidt