24.02.2025

CRR III vollständig in Kraft – Auswirkungen auf Beteiligungen an Private-Equity-Fonds

Die Capital Requirements Regulation III (CRR III) ist am 1. Januar 2025 vollumfänglich in Kraft getreten und setzt die finalen Nachkrisenreformen des Baseler Rahmenwerks in europäisches Recht um. Die neuen Regelungen haben erhebliche Auswirkungen auf die Kapitalanforderungen von Banken für Beteiligungen an Private-Market-Fonds. Dieser Beitrag konzentriert sich auf die Anlageklasse Private Equity und ihre Behandlung im Standardansatz für das Kreditrisiko (KSA).

1. Private-Equity-Fonds und CRR III

Unter den Änderungen durch die CRR III fallen die drastisch erhöhten Risikogewichte für Beteiligungsrisikopositionen ins Auge. Ab dem 1. Januar 2025 steigt das Risikogewicht solcher Positionen schrittweise an, bis es mit Beginn des Jahres 2030 seine Zielgröße von 250 % im Regelfall und 400 % für nicht börsennotierte spekulative Positionen erreicht. Nach Ansicht des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht, die sich der EU-Gesetzgeber zu eigen gemacht hat, wurde das Risiko von Eigenkapitalbeteiligungen unter den bisherigen Regelungen nicht angemessen erfasst. Um dieses Problem zu beheben, war das zu geringe Risikogewicht nach oben zu korrigieren. Die Erhöhung des Risikogewichts wirkt sich gleichermaßen auf die Kapitalanforderung für unmittelbare Beteiligungsrisikopositionen der Banken und auf Positionen aus, die von ihnen indirekt über aufsichtlich transparente Fonds gehalten werden.

Auf ihre Anteile an Investmentvermögen (in der Terminologie der CRR „Organismen für gemeinsame Anlagen“ oder „OGA“) sollen Banken grundsätzlich den sogenannten „Transparenz- ansatz“ anwenden. Insoweit die entsprechenden Transparenzvoraussetzungen vorliegen, nimmt die Bank eine Durchschau auf die vom Investmentvermögen gehaltenen Risikopositionen bzw. Vermögenswerte vor, um die risikogewichteten Positionsbeträge dieser Risikopositionen zu ermitteln und sie anschließend zum risikogewichteten Positionsbetrag der Anteile des Investmentvermögens zu aggregieren (vgl. Artikel 132, 132a CRR III).

In Bezug auf die Ermittlung der Kapitalanforderungen für Beteiligungen von Banken an Private-Equity-Fonds sind bei Anwendung des Transparenzansatzes vor allem die folgenden (Neu-)Regelungen der CRR III hervorzuheben.

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Martin Hüwel

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Erik von Kügelgen, M. Iur.

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