27.01.2025
Blogbeitrag zum Urteil vom 19.12.2024 (Az. 10 UKL 1/24) zur Laufzeit von Glasfaserverträgen des hanseatischen Oberlandesgerichts: Kein Abstellen auf Leistungserbringung bei Berechnung der Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.
Mit Urteil vom 19.12.2024 (Az. 10 UKL 1/24) hat das Hanseatische Oberlandesgericht der Praxis einiger Glasfaseranbieter eine Absage erteilt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen mit Verbrauchern für den Beginn der Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten, innerhalb derer eine Kündigung ausgeschlossen werden kann, nicht auf den Vertragsschluss, sondern auf den Beginn der Leistungserbringung abzustellen, also den tatsächlich erfolgten Anschluss an das Glasfasernetz.
Häufig werden solche Versorgungsverträge bereits vor oder während der Bauphase eines Glasfaserausbauprojektes im Rahmen einer Vorvermarktung abgeschlossen. Oftmals entscheiden die Unternehmen erst, ob sich ein Ausbau lohnt, wenn eine gewisse Quote an Kunden geworben werden konnte. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Zeitpunkt der Freischaltung des Glasfaseranschlusses des Kunden können aber dadurch deutlich auseinanderfallen. Wie lange der Ausbau dauert, ist von den konkreten örtlichen Bedingungen abhängig und kann im Einzelfall Wochen, Monate oder sogar Jahre dauern.
Anne-Sophie Fischer
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Maximilian Issels, LL.M. (Stellenbosch)
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