18.08.2021

Änderungsmanagement in der Automobilindustrie – neue rechtliche Risiken für Automobilzulieferer bei Bauteiländerungen

Hintergrund

Üblicherweise fordert der Automobilhersteller („OEM“) vor Beginn der Serienherstellung eines Fahrzeugs (dem „Start of Production“) verschiedene Zulieferer auf, ein Angebot für die Belieferung des OEM mit Serien-Bauteilen abzugeben. Gegenstand der Ausschreibungsunterlagen, die dem Zulieferer im Rahmen der Anfrage seitens des OEM zur Verfügung gestellt werden, sind in der Regel neben Qualitätsanforderungen und Lastenheften insbesondere auch technische Zeichnungen zur Herstellung der Serien-Bauteile. Auf Basis der Ausschreibungsunterlagen und der bekanntgegebenen Bauzeichnungen geben die Zulieferer ihr Angebot für die Belieferung des OEM mit Serien-Bauteilen für die Dauer der Bauzeit des betreffenden Fahrzeugmodells ab. Das Angebot des Zulieferers wiederum nimmt der OEM – ggf. nach weiteren harten Preisverhandlungsrunden – mittels einer Nominierung an.

Oftmals tritt der Fall ein, dass der OEM in dem Zeitraum zwischen der Nominierung des Zulieferers und dem Start of Production eine Änderung der Bauteile in Konstruktion und/oder Ausführung verlangt. Auch nach dem Start of Production wird gelegentlich seitens des OEM eine Änderung der Bauteile gefordert, z. B. bei Modellpflegemaßnahmen („Facelifts“).

Vor diesem Hintergrund behalten sich OEM´s sowohl in den Ausschreibungsunterlagen als auch in ihren Vertragswerken gegenüber den Zulieferern regelmäßig das umfassende Recht vor, Änderungen der Bauteile zu verlangen. Führt eine solche Änderung zu Mehr- oder Minderkosten, wird – zumindest auf Basis der bislang üblichen Vertragswerke – beiden Vertragspartnern das Recht eingeräumt, über eine Anpassung der Preise für die geänderten Serien-Bauteile zu verhandeln. Verhandlungsgrundlage waren oftmals Price Break Downs, die der Zulieferer zum Zweck der Preisverhandlung erstellt und bei dem OEM eingereicht hat.

Aktuell ist bei den Ausschreibungsunterlagen einzelner OEM´s die Tendenz zu erkennen, durch neue vertragliche Bestimmungen die Rechte der Zulieferer zu beschränken, im Falle von Änderungen der Bauteile nach der Nominierung Preisanpassung zu verhandeln. Die geänderten Bestimmungen sehen vor, dass der OEM bei Bauteiländerungen auf Basis des Preises, zu dem der Zulieferer ursprünglich nominiert worden ist, einen neuen Ziel-Preis kalkuliert, der die geänderte Kostensituation infolge der Änderung des Bauteils abbildet und fortan gelten soll. Im Weiteren hat der Zulieferer – und darin liegt die Schärfe der neuen vertraglichen Regelung – sich bereits bei Abgabe seines Angebots – also noch vor der Nominierung – zu verpflichten, bei künftigen Änderungen der Serien-Bauteile den von dem OEM kalkulierten Ziel-Preis zu akzeptieren, ohne hierauf im Wege der Verhandlung Einfluss nehmen zu können.

Hierdurch wird ein erheblicher Druck auf die Zulieferer ausgeübt, die sich vor die Wahl gestellt sehen, entweder die Neuregelung abzulehnen und schon deshalb nicht nominiert zu werden oder die Neuregelung zu akzeptieren und sich damit einem einschränkungslosen Preisbestimmungsrecht des OEM bei Bauteiländerungen zu unterwerfen.

Bewertung

Die Reaktionsmöglichkeiten des Zulieferers hängen zunächst – wenig überraschend – von dem Grad seiner Verhandlungsmacht ab.

Zulieferer von stark nachgefragten Bauteilen können versuchen, im Rahmen eines Side Letters für sie günstige Regelungen für den Fall zu implementieren, dass die durch den OEM neu kalkulierten Bauteilpreise nicht auskömmlich sind. Zu denken wäre bspw. an Regelungen, die den Zulieferer zu Nachverhandlungen berechtigen oder notfalls auch an Sonderkündigungsrechte, durch die sich der Zulieferer von verlustbringenden Verträgen lösen kann.

Aber auch weniger marktstarken Zulieferern stehen rechtliche Möglichkeiten offen.

Die neuen gefassten Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren. AGB unterliegen, auch im unternehmerischen Rechtsverkehr, einer zumindest eingeschränkten AGB-Klauselkontrolle. Es lassen sich mehrere Anhaltspunkte dafür finden, dass die neu gefassten Bestimmungen den Zulieferer unangemessen benachteiligen.

Die neu gefassten Regelungen gewähren dem OEM abstrakt das Recht, mehrfach eine Bauteiländerung zu fordern und wiederholt einseitig neue Preise festzusetzen. Diese Situation zwingt den Lieferanten faktisch dazu, eine vergleichbare Regelung mit seinen Unterlieferanten zu vereinbaren. Andernfalls besteht für den Zulieferer während der gesamten Bauzeit des betreffenden Fahrzeugmodells das Risiko einer Kostenunterdeckung, wenn die seitens des OEM festgesetzten Ziel-Preise niedriger sind als diejenigen Preise, die der Zulieferer für die Erzielung einer branchenüblichen Gewinnmarge eigentlich hätte verlangen müssen.

Schließlich dürften die neu gefassten Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen auch gegen das sog. Transparenzgebot verstoßen, weil gegenüber dem Zulieferer nicht dargelegt wird, nach welchen Maßstäben oder Berechnungsgrundsätzen der OEM den neuen Bauteilpreis festsetzt. Nach der Rechtsprechung ist eine intransparente Klausel, die einem Klauselverwender (hier: dem OEM) ein freies, an keine Voraussetzungen gebundenes Recht einräumt, einseitig die Leistung zu bestimmen, stets – auch im unternehmerischen Verkehr – unwirksam.

Hiernach stünde dem Zulieferer zumindest die Möglichkeit offen, die neu gefassten Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen zu akzeptieren und für den Fall, dass nach der Nominierung tatsächlich Bauteile geändert werden und der OEM neue Ziel-Preise vorgibt, sich auf die Unwirksamkeit der festgesetzten Preise zu berufen und die Fortsetzung der Belieferung zu angepassten Konditionen anzubieten.

Autor/in
Dr. Steffen Gaber, LL.M. (Sydney)

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Partner
Stuttgart
steffen.gaber@luther-lawfirm.com
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Dr. Michael Ebert

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