19.03.2020

Der Corona-Virus trifft auf den Datenschutz

Hintergrund

Viele Unternehmen fragen sich derzeit, inwieweit ihnen die Verarbeitung von Gesundheitsdaten erlaubt ist, insbesondere ob es ihnen gestattet ist, die Belegschaft über erkrankte oder unter Quarantäne stehende Mitarbeiter zu informieren. Schließlich sind sie als Arbeitergeber auf Grund ihrer Fürsorgepflicht und nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die betriebliche Sicherheit und Gesundheit der Belegschaft zu gewährleisten.

Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat hierzu jüngst eine Stellungnahme veröffentlicht, in der die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (einschließlich Gesundheitsdaten) von Beschäftigten als zulässig erachtet wird, wenn dies dazu dient, die Ausbreitung des Virus unter den Beschäftigen bestmöglich zu verhindern oder einzudämmen.

Dazu zählen insbesondere Informationen zu den Fällen

  1. in denen eine Infektion festgestellt wurde oder Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person bestanden hat.
  2. in denen im relevanten Zeitraum ein Aufenthalt in einem vom Robert-Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuften Gebiet stattgefunden hat.
Nennung der Namen erkrankter Mitarbeiter vermeiden

Der BfDI weist gleichzeitig darauf hin, dass die Offenlegung personenbezogener Daten von nachweislich infizierten oder unter Infektionsverdacht stehenden Personen zur Information von Kontaktpersonen nur rechtmäßig ist, wenn die Kenntnis der Identität für die Vorsorgemaßnahmen der Kontaktpersonen ausnahmsweise erforderlich ist. Denn die Kenntnis von einer Corona-Erkrankung eines Mitarbeiters kann für diesen zu einer enormen Stigmatisierung führen. Eine Namensnennung ist daher grundsätzlich zu vermeiden, wobei Mitarbeiter, die in direktem Kontakt zum Infizierten standen, zu warnen und in der Regel selbst zur Eindämmung der Ansteckungsgefahr von der Arbeit freizustellen sind. Derartige Maßnahmen sollten abteilungs- bzw. teambezogen ohne konkrete Namensnennung erfolgen.

Auch müssen

  1. die Maßnahmen verhältnismäßig sein,
  2. die Daten vertraulich behandelt und zweckgebunden verwendet werden,
  3. die Daten regelmäßig spätestens nach Ende der Pandemie unverzüglich gelöscht werden.
Pflicht der Arbeitnehmer zur Information ihres Arbeitgebers

Andersherum dürfte eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht der Arbeitnehmer zum Schutz hochrangiger Interessen Dritter bestehen, ihren Arbeitgeber über das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus zu informieren. Daraus können die o.g. Offenlegungsbefugnisse des Arbeitgebers resultieren.

 

Die Mitteilung des BfDI ist abrufbar unter: www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Gesundheit_Soziales/GesundheitSozialesArtikel/Datenschutz-in-Corona-Pandemie.html

Autor/in
Dr. Christian Rabe

Dr. Christian Rabe
Senior Associate
Hamburg
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