26.06.2023
Am 14. Juni 2023 hat das Europäische Parlament die neue Batterieverordnung in der ersten Lesung angenommen. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme des europäischen Green Deals, im Rahmen dessen sich die europäische Union das Ziel gesetzt hat, ambitionierte Klimaziele gemeinsam zu verwirklichen.
Die neue Batterieverordnung legt strenge Anforderungen für die Herstellung und Wiederverwendung von Batterien fest. Das Ziel dieser Verordnung besteht darin, einen innovativen Standard zu etablieren, der negative Umweltauswirkungen von Batterien vermeidet sowie eine sichere und nachhaltige Wertschöpfungskette für alle Batterien gewährleistet. Gemäß den Angaben der EU-Kommission importiert Europa gegenwärtig beträchtliche Mengen an Autobatterien (ca. 800.000 Tonnen), Industriebatterien (ca. 190.000 Tonnen) und Verbraucherbatterien (ca. 160.000 Tonnen). Ein erheblicher Teil dieser Batterien wird nicht dem Recyclingprozess zugeführt, sondern lediglich entsorgt, was zu einer beträchtlichen Ressourcenverschwendung und der Freisetzung gefährlicher Substanzen führt. Die jüngst verabschiedete Verordnung strebt deshalb an, diese Situation grundlegend zu ändern und die Wiederverwendung von wertvollen Materialien wie Lithium zu fördern. Es wird darauf abgezielt, Europa nicht nur ökonomisch unabhängiger vom Weltmarkt zu machen, sondern auch den Weg zu einer nachhaltigeren Zukunft einzuschlagen. Zu erwarten ist, dass die Batterieverordnung noch in diesem Jahr verabschiedet wird, zumal lediglich die Zustimmung der Mitgliedstaaten aussteht.
1. Einführung neuer Batteriekategorien
Die Verordnung führt eine erweiterte Kategorisierung von Batterien ein, um deren spezifischen Anforderungen gerecht zu werden. Hierzu wurden die ursprünglichen Kategorien wie Geräte-, Industrie- und Fahrzeugbatterien weiter unterteilt.
Im Zuge dessen wurde eine neue Kategorie von Batterien eingeführt, nämlich die "Elektrofahrzeugbatterien." Diese Batterien werden speziell für den Einsatz in Elektrofahrzeugen entwickelt und dienen als Antriebsquelle. Angesichts des zunehmenden Interesses an der Elektromobilität war es von entscheidender Bedeutung, eine spezifische Kategorie für diese Batterien zu schaffen, um den Herausforderungen und Anforderungen gerecht zu werden, die mit ihrer Herstellung, Wiederverwendung und Entsorgung verbunden sind.
Des Weiteren wurde die Kategorie der "LV-Batterien" eingeführt. Hierbei handelt es sich um Batterien „leichter“ Verkehrsmittel. Diese Batterien finden Verwendung in E-Bikes und E-Scootern, die als umweltfreundliche Alternativen in den Bereichen des Straßenverkehrs und urbaner Mobilität immer beliebter werden. Diese Batterien haben aufgrund ihres wachsenden Einsatzes einen bedeutenden Marktanteil erlangt. Um den neuen Entwicklungen bei der Verwendung von Batterien gerecht zu werden, wurde für diese eine eigene Kategorie eingeführt.
2. Einführung eines Batteriepasses
Für manche Batteriemodelle wird ein sogenannter „Batteriepass“ eingeführt, der als „elektronische Informationsakte“ für Verbraucher dienen soll. Er enthält Informationen wie z. B. das Batteriemodell und spezifische Informationen für die einzelne Batterien und wird über einen QR-Code auf den betroffenen Batterien zugänglich sein. Sinn und Zweck des Batteriepasses ist unter anderem die Nachverfolgung und Zurückverfolgung von Batterien, Informationen über die Herstellungsmethoden sowie die Herkunft der verwendeten Materialien und die mögliche Wiederverwertung am Ende ihres Lebenszyklus.
3. Regelung des gesamten Lebenszyklus
Die Verordnung definiert unter anderem ökologische und soziale Vorgaben entlang des gesamten Lebenszyklus von Batterien. Dieser umfasst die Prozesse von der Beschaffung und Vorbehandlung der Rohstoffe über die Herstellung und den Vertrieb des Produkts bis zum Recycling nach Ende der Lebensdauer. Im Zuge dessen ist die präzise Kennzeichnung der elektronischen Bauteile, der Batteriemanagementeinheiten und Sicherheitseinheiten sowie der Kathodenmaterialien vorgesehen, da sie möglicherweise den maßgeblichen Beitrag zum CO2-Fußabdruck der Batterie leisten. Dies erfordert eine klare und genaue Identifizierung, um die größten Umweltauswirkungen dieser Bauteile aufzuzeigen.
4. Austauschbarkeit
Besonders hervorzuheben ist Art. 11 der Verordnung, wonach Gerätebatterien und LV-Batterien zukünftig vollständig für die Lebensdauer ihrer Geräte durch den Endnutzer austauschbar sein müssen. Das bedeutet, dass dieser Vorgang in der Regel mit handelsüblichen Werkzeugen durchführbar sein muss. Zudem müssen den Produkten eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen für die Verwendung, das Entfernen und das Austauschen der Batterien beiliegen. Diese Informationen müssen zudem Online bereitgestellt werden. Eine Ausnahme ist nur für wasserdichte und spezielle medizinische Geräte vorgesehen. Auch wenn diese Regelung einen stärkeren Verbraucherschutz gewährt und kurzfristig positive Auswirkungen bezüglich des Klimaschutzes zu erwarten sind, bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen dies womöglich auf die Produktion haben wird.
5. Erhöhung der Recyclingquoten
Zudem werden durch die Verordnung ambitionierte Recycling-Vorgaben eingeführt, insbesondere für den Rückgewinnungsanteil von Rohstoffen wie Lithium. Darüber hinaus finden sich Bestimmungen für Abbau von Rohstoffen und die Verhinderung von Umwelt- und Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten. Als erstes EU-Produkt wird für Batterien zudem ein maximaler CO2-Fußabdruck bei der Herstellung festgelegt, der bestimmt wieviel CO2 bei der Produktion von Batterien ausgestoßen werden darf.
6. Umsetzungsfristen
Die neuen Regelungen treten nicht alle mit „sofortiger Wirkung“ ein. Vielmehr sieht die Verordnung unterschiedliche Umsetzungsfristen vor (siehe nachstehende (nicht abschließende) Übersicht):
Die Batterieverordnung wird zu wesentlichen Änderungen in anderen Bereichen führen. Insbesondere im Hinblick auf die Produktkonzeption von Elektro- und Elektronikgeräte wird die Verordnung Einfluss haben.
Derzeit verpflichtet § 4 ElektroG Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten dazu, Geräte „die vollständig oder teilweise mit Batterien betrieben werden können, möglichst so zu gestalten, dass Altbatterien durch Endnutzer problemlos und zerstörungsfrei entnommen werden können.“ Bislang gewährte diese Vorschrift den Herstellern – trotz des zunächst einschränkend wirkenden Wortlauts – viele Freiräume. Aufgrund der unbestimmten weiten Formulierung „möglichst“, war sie faktisch nicht vollstreckbar und somit folgenlos für die Hersteller. Es handelte sich dabei um einen zahnlosen Tiger. Das hat die Konsequenz, dass viele Hersteller eine vom Gesetzgeber veranlagte Verpflichtung zur umweltverträglichen Entsorgung umgehen konnten. Dies dürfte sich nun ändern, zumal die neue Batterieverordnung dazu verpflichtet, Geräte derart zu gestalten, dass eine Austauschbarkeit von Batterien gewährleistet ist. Demnach wird zukünftig der Spielraum bei der Umsetzung der Verpflichtung des § 4 ElektroG erheblich eingeschränkt. Zudem wird es Anpassungsbedarf hinsichtlich der Betriebsanleitungen geben.
Christoph Schnoor
Senior Associate
Hamburg
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