21.06.2021

Klimaschutz: Gibt es ein Comeback von CCS?

Die Bundesregierung erwägt den Transport von CO2 ins Ausland, um eine Speicherung im Meeresboden zu ermöglichen. Dazu werden nach den Angaben des Umweltministeriums momentan die rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst und ausgearbeitet.

Hintergrund

Deutschland ist durch völkerrechtliche Verträge wie das Abkommen von Paris, aber auch durch europäische Regelungen und nationale Gesetze zur Reduktion seines CO2-Ausstoßes verpflichtet. Insbesondere nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das das nationale Klimaschutzgesetz in Teilen für nichtig erklärte, und der nachfolgenden Anpassung der geplanten Reduktionsmengen muss die Bundesrepublik in den kommenden Jahren erhebliche Mengen CO2 einsparen.

Eine Reduzierung des Ausstoßes von Treibhausgasen kann einerseits durch die Verringerung des Einsatzes fossiler Brennstoffe erreicht werden. Daneben kommt auch eine Speicherung des Gases in Betracht, um zu verhindern, dass dieses in die Atmosphäre entweicht und dort zur Erderwärmung beiträgt. Eine solche Abscheidung und Speicherung von CO2 wird als „Carbon Capture and Storage“, kurz ⁠CCS⁠ bezeichnet.

Sowohl der Weltklimarat, als auch die Internationale Energie-Agentur oder die Denkfabrik Agora Energiewende sehen die unterirdische CO2-Speicher zur Erreichung der Klimaneutralität als unerlässlich an. Bestimmte Sektoren wie etwa die Landwirtschaft oder die Zementindustrie verfügen nur über begrenzte Möglichkeiten zur CO2-Einsparung und sind deshalb auf alternative Lösungen angewiesen. Die Idee, CO2 im Meeresboden zu speichern, ist dabei nicht neu.

Rechtlicher Rahmen

Von den rechtlichen Regelungen, die das Einbringen von Stoffen in das Meer und den Meeresboden behandeln, sind insbesondere das Londoner Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfälle und anderen Stoffen von 1972 und das Protokoll zu diesem Übereinkommen aus dem Jahr 1996 relevant. Das Protokoll wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach geändert und erlaubt seit 2007 auch die Einbringung von CO2 in den Meeresboden. Dabei sind aber eine Reihe von Bedingungen zu erfüllen, die dem Schutz der Meeresumwelt dienen.

Den Plänen des Umweltbundesamtes steht aber bislang Art. 6 des Protokolls entgegen. Dieser verbietet den Vertragsparteien die Ausfuhr von Abfällen oder sonstigen Stoffen in andere Länder zum Zweck einer Einbringung oder Verbrennung auf See. Die Regelung soll jedoch überarbeitet werden. Seit dem Jahr 2010 liegt eine Änderung des Protokolls vor, die allerdings bisher noch nicht in Kraft getreten ist. Nach dieser wird der grenzübergreifende Transport von CO2 ermöglicht.

Geplante Regelungen

Das Bundesumweltministerium dem Vernehmen nach arbeitet bereits an den entsprechenden Regelungen, um die Speicherung von CO2 im Meeresboden zu ermöglichen. Zunächst soll die Änderung von Art. 6 des Londoner Protokolls ratifiziert und anschließend in nationales Recht überführt werden.

Viele Details der geplanten Regelungen sind noch nicht bekannt. Allerdings sollen die Regelungen wohl zunächst nur Kohlenstoffdioxid erfassen, das bei der Produktion von Grundstoffen für die Industrie entsteht. Nicht vorgesehen sei hingegen eine Speicherung von CO2 aus der Energiewirtschaft, etwa aus Kohlekraftwerken.

Wir halten Sie wie gewohnt auf dem Laufenden.

Gern möchten wir Sie zudem noch einmal auf unser stark gebuchtes Webinar "Klimaklagen - ein scharfes Schwert für mehr Klimaschutz?" am 29. Juni 2021 aufmerksam machen. Alle Informationen dazu finden Sie bitte auf unserer Themenseite "Klimaklagen".

Autor/in
Dr. Gernot-Rüdiger Engel

Dr. Gernot-Rüdiger Engel
Partner
Hamburg
gernot.engel@luther-lawfirm.com
+49 40 18067 16639