12.12.2024
Am 3. Dezember 2024 hat die Energy Charter Conference – die ständige Konferenz der Vertragsparteien des Energy Charter Treaty („ECT“ oder „Energiecharta-Vertrag“) – die Vorschläge zur Modernisierung des ECT angenommen. Was bedeutet die Modernisierung des Energiecharta-Vertrages für deutsche Unternehmen? Die Modernisierung ist ein wichtiger Schritt für den ECT. Die modernisierte Fassung adressiert und behebt zahlreiche Kritikpunkte, die sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von Nichtregierungsorganisationen an der ursprünglichen Fassung des ECT geäußert wurden. Einerseits wird die Anwendbarkeit des ECT unter anderem auf Wasserstoffinvestitionen ausgeweitet, andererseits wird der weite materielle Schutzstandard eingeschränkt und an aktuelle Investitionsschutzabkommen angepasst. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für deutsche Unternehmen, insbesondere vor dem Hintergrund des bereits vollzogenen Austritts Deutschlands und anderer EU-Staaten aus dem ECT?
Für das Inkrafttreten des modernisierten ECT ist die Ratifikation durch mindestens drei Viertel der Vertragsparteien erforderlich. Mehrere EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Spanien, haben jedoch ihren Austritt aus dem ECT angekündigt, formell notifiziert oder bereits vollständig vollzogen. Auch die Europäische Union hat ihren Austritt formell notifiziert. Es erscheint – jedenfalls kurzfristig – wenig wahrscheinlich, dass es zu einem Kurswechsel kommt und diese Staaten – wie auch die EU – ihren Austritt im Lichte des modifizierten ECT revidieren. Weitere Komplikationen ergeben sich aus den europarechtlichen Kompetenzregeln.
Da der Austritt Deutschlands aus dem ECT bereits vollzogen ist, wird das modernisierte ECT für Deutschland nicht mehr in Kraft treten. Deutsche Unternehmen könnten daher nur dann vom modernisierten ECT profitieren, wenn sie ihre Investitionen in anderen Vertragsparteien über eine Holding in einer Vertragspartei strukturieren.
Trotz des Austritts Deutschlands bleibt der ursprüngliche ECT für bereits getätigte Investitionen relevant. Aufgrund der so genannten "Sunset-Klausel" genießen bestehende Investitionen für einen Zeitraum von 20 Jahren nach dem Austritt, also bis 2043, weiterhin Schutz. Dies bedeutet, dass deutsche Unternehmen für ihre bereits getätigten Investitionen in anderen Vertragsstaaten weiterhin die weitreichenden Schutzmechanismen des Vertrages in Anspruch nehmen können.
Das zeigt auch, dass der Austritt aus dem ECT für die austretenden Staaten wie für Investoren aus diesen Staaten eine schlechte politische Entscheidung war. Zum einen sind Staaten wie Deutschland, die ihren Austritt vor der Ratifizierung des modifizierten ECT vollzogen haben, für den Zeitraum von 20 Jahren weiterhin Klagen auf der Grundlage des unmodifizierten ECT ausgesetzt. Andererseits haben sowohl Investoren aus diesen Staaten – und damit deutsche Unternehmen – keinen Schutz für ihre Investitionen in Wasserstoff, als auch bietet Deutschland keinen Schutz für solche Investitionen. Anders liegt dies nur, sofern für die entsprechende Konstellation ein bilateraler Investitionsschutzvertrag greift. Das ist insbesondere vor dem Hintergrund einer jüngst publizierte Studie von Burford Capital kritisch, die zeigt, dass weltweit Unternehmen einen Anstieg von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Energiewende erwarten.
Die Modernisierung des ECT ist ein wichtiger Schritt, die tatsächliche Umsetzung hängt jedoch von der Ratifizierung durch die Vertragsparteien ab. Für deutsche Unternehmen bleibt der Bestandsschutz aufgrund der Sunset-Klausel des ursprünglichen Vertrags bestehen. Dennoch sollten sie die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und ihre internationalen Investitionsstrategien entsprechend anpassen.
Dr. Richard Happ
Partner
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Sebastian Wuschka LL.M. (Geneva MIDS)
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