02.03.2023

Stellungnahme des EDSA zum Beschlussentwurf der EU-Kommission

Hintergrund

Bereits im März 2022 hatten EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und US-Präsident Joe Biden sich auf den Abschluss eines neuen EU-US Data Privacy Framework geeinigt (DPF). Ein neues Abkommen wurde notwendig, da der EuGH im Juli 2020 im Rahmen seiner Schrems-II Rechtsprechung den bis dato geltenden EU-US Privacy Shield für ungültig erklärte. Im Vorfeld des Beschlussentwurfs der EU-Kommission hatte US-Präsident Biden per Executive Order (EO) Nachrichtendiensten strengere Vorgaben für die Erhebung von personenbezogenen Daten von EU-Bürgern sowie die Einrichtung eines mehrstufigen Rechtsbehelfsmechanismus, der auch EU-Bürgern zugänglich ist, angeordnet. Diese Zugeständnisse sind die Grundlage des Beschlussentwurfs.

Die Stellungnahme

Zum einen begrüßt der EDSA wesentliche Verbesserungen durch die Einführung der Grundsätze von Zweckmäßigkeit und Angemessenheit für nachrichtendienstliches Aktivwerden und den neuen Rechtsbehelfsmechanismus. Jedoch hat der EDSA weiterhin Bedenken u. a. hinsichtlich des Umfangs temporärer Massenerhebung, dem Mangel einer Authorisierungsinstanz im Vorfeld von Massenerhebungen durch Nachrichtendienste und der praktischen Umsetzung des Rechtsbehelfsmechanismus.

Ausblick

Die Stellungnahme des EDSA ist für die EU-Kommission grundsätzlich unverbindlich. Jedoch ist es wahrscheinlich, dass die geäußerten Bedenken berücksichtigt werden, Änderungen im Beschlussentwurf erfolgen und evtl. die USA um Klarstellungen zu den vom EDSA aufgeworfenen Fragen gebeten werden. Der nächste Schritt im Annahmeverfahren zum Angemessenheitsbeschluss ist die Zustimmung eines Ausschusses von Vertretern der EU-Mitgliedsstaaten. Anschließend hat das Europäische Parlament noch das Recht auf Kontrolle des Angemessenheitsbeschlusses.

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