25.08.2022
Kundendaten gehören auch im Fall von Unternehmenstransaktionen zu den entscheidenden wertbildenden Faktoren. Anders als im Falle eines Share Deals oder einer Umwandlungsmaßnahme stellt die Übertragung von Kundendaten im Rahmen eines Asset Deals eine rechtfertigungsbedürftige Datenverarbeitung i.S.v. Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar. Achten die Parteien bei Vollzug des Asset Deals nicht auf die datenschutzrechtliche Konformität der Übertragung, kann dies ein nicht unerhebliches Bußgeld zur Folge haben.
Im Jahr 2021 hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bußgeldbescheide i.H.v. EUR 12.500 gegen zwei Energieversorger erlassen. Ein Energieversorger hatte seine Heizenergiesparte ausgegliedert und an einen anderen Energieversorger veräußert. Die betroffenen Kunden wurden über die Vertragsübergänge ihrer Strombelieferungsverträge informiert und ihnen wurde ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Im Falle eines erklärten Widerspruchs sollten keine personenbezogenen Daten der Kunden an das neue Unternehmen übermittelt werden. Bei einer Vielzahl von Kunden wurden trotz ordnungsgemäß erklärtem Widerspruch die Strombelieferungsverträge migriert und damit erfolgte auch eine unrechtmäßige Übertragung der entsprechenden Kundendaten.
Da es sich bei der Übertragung von Kundendaten im Rahmen eines Asset Deals um eine rechtfertigungsbedürftige Datenverarbeitung handelt, muss ein Erlaubnistatbestand vorliegen, um ein Bußgeld zu vermeiden.
Die genannten Fälle umfassen nicht die Übertragung von besonderen personenbezogenen Daten der Kunden (u. a. rassische u. ethnische Herkunft, politische Meinung, sexuelle Orientierung). Die Übertragung dieser Kundendaten bedarf der informierten Einwilligung durch den Betroffenen. Sofern die Kundendaten zulässig übertragen wurden, darf der Erwerber die Kundendaten nur zu den Werbemaßnahmen nutzen, denen der Kunde ursprünglich gegenüber dem Veräußerer zugestimmt hatte. Der Erwerber muss nach Übertragung der Daten darauf achten, seinen Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO gegenüber den Kunden innerhalb von einem Monat nachzukommen.