07.11.2024
Bei der Verarbeitung von Mitarbeiter-Daten kündigen sich mit einem neuen Gesetzesentwurf weitere Neuerungen an, die Unternehmen vor Herausforderungen beim Einsatz moderner Technologien stellen. Der Arbeitgeber ist dabei gefragt, eine ausgewogene Lösung zwischen Innovation, dem Mitbestimmungsinteressen des Betriebsrats und sowie dem Schutz von Beschäftigtendaten zu gewährleisten. Auch der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) wird in der digitalen Arbeitswelt immer wichtiger.
Das Bundesinnenministerium (BMI) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) haben am 08.10.2024 einen Referentenentwurf für ein Beschäftigtendatengesetz (BeschDG-E) mit umfangreichen Neuerungen vorgelegt. Anlass für eine Neuregelung gab der Europäische Gerichtshof (EuGH), der mit seinem Urteil vom 30.3.2023 (C-34/21) die Europarechtswidrigkeit des § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG, der zentralen Norm bei der Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis, feststellte.
Der vorliegende Entwurf sieht vor, ein eigenständiges Gesetz mit vier Kapiteln und 30 Paragrafen außerhalb des BDSG zu schaffen. Während das BDSG weiterhin anwendbar bleibt, wird hierdurch § 26 BDSG aufgehoben. Das BeschDG-E behandelt nicht nur den Schutz von Beschäftigtendaten, sondern soll auch den Einsatz von künstlicher Intelligenz regeln. Hierbei bezieht es sich auf die KI-Verordnung (EU 2024/1689) vom 13. Juni 2024.
Ziel des Referentenentwurfs des Beschäftigtendatenschutzgesetzes ist es, den Schutz der Beschäftigtendaten in der Arbeitswelt zu stärken und gleichzeitig klare Handlungsrichtlinien für Arbeitgeber zu schaffen, um innovative Technologien verantwortungsvoll einzusetzen. Zu den wichtigsten neuen Regelungen gehören:
Auch wenn abzuwarten ist, ob diese Regelungen über den weiteren Gesetzgebungsprozess Bestand haben werden, steht nach der Entscheidung des EuGH fest, dass Neuerungen im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes mittelfristig bevorstehen. Arbeitgeber sollten daher schon jetzt ihr bestehendes Vertragswerk und ihre betrieblichen Abläufe einer umfassenden datenschutzrechtlichen Überprüfung unterziehen, insbesondere in Bezug auf Bewerbungsverfahren, Leistungskontrollen, digitale Arbeitszeiterfassungssysteme oder Videoüberwachungssysteme. Auch die allgemeinen Datenschutz-Compliance-Prozesse, wie der Umgang mit Whistleblowing-Systemen und dem Datentransfer zu Konzerngesellschaften, müssen an kommende Neuregelungen angepasst werden.
Dr. Michael Rath
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