Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 SGB III darf der Arbeitsausfall „nicht vermeidbar sein“, d. h. es müssen im Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden sein, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern.
Die „Fachlichen Weisungen Kurzarbeitergeld“ [FW Kug] und das „Merkblatt 8a“ der Bundesagentur für Arbeit regeln Einzelfragen hierzu.
Als Maßnahmen kommen in Betracht:
- Anpassung von Betriebsabläufen, § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB III (FW Kug 96.23-29)
beispielsweise durch - Arbeit auf Lager, soweit dies räumlich und wirtschaftlich vertretbar ist,
- Umsetzung der Kurzarbeiter in andere, vollarbeitende Betriebsabteilungen, soweit arbeitsrechtlich zulässig und betriebstechnisch möglich,
- wirtschaftlich zumutbare Umstellung auf andere Energiequellen oder Transportwege (z.B. Schiene statt Straße) bei Heiz- oder Betriebsstoffmangel,
- rechtzeitige und ausreichende Beschaffung von Rohstoffen oder von Heiz- oder Betriebsstoffen,
- Aufräumungs-, Instandsetzungs- oder Füllarbeiten
- Gewährung von Urlaub, § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB III (FW Kug 96.41-48)
- Grundsatz: Zur Vermeidung von Arbeitsausfällen kann auch die Gewährung von Urlaub in Betracht kommen. Vom Arbeitgeber kann aber eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs zur Vermeidung der Kurzarbeit gegen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer nicht gefordert werden.
- Bereits verplanter Urlaub: Sofern jedoch der Urlaub z. B. durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch Urlaubsplan oder Betriebsferien auf einen von der Kurzarbeit erfassten Zeitraum festgelegt ist und von der vorgesehenen Urlaubsplanung nur wegen der Kurzarbeit abgewichen werden soll, liegt insoweit vermeidbarer Arbeitsausfall vor.
- Resturlaubsansprüche: Das Gleiche gilt, wenn die Kurzarbeit gegen Ende des Urlaubsjahres eingeführt wird oder noch übertragene Urlaubsansprüche aus dem vergangenen Urlaubsjahr bestehen und der Arbeitgeber es unterlässt, eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs zu treffen, obwohl abweichende Urlaubswünsche der betroffenen Arbeitnehmer nicht bestehen oder nicht zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen wird für die Dauer des möglichen Urlaubs Kug nicht gewährt.
- Nutzung von zulässigen Arbeitszeitschwankungen, § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 4 SGB III (FW Kug 96.49-52, 67)
- Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge sehen vielfach die Anpassung der Arbeitszeit an die Auftragslage vor, um kurzfristig auf eine bessere oder schlechtere Auslastung der Betriebskapazitäten reagieren zu können,
- hierunter fallen auch Regelungen zu „flexibler Arbeitszeit“,
- nur solche Arbeitszeitschwankungen sind zu nutzen, die bereits tatsächlich in Gebrauch sind,
- nicht erforderlich ist, dass Arbeitszeitvereinbarungen geändert oder eingeführt werden,
- Privilegierung für Unternehmen mit bestimmten Vereinbarungen über Arbeitszeitschwankungen in § 96 Abs. 4 Satz 4 SGB III,
- Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann (vgl. § 1 Nr. 2 KugV, BGBl. 2020 I, S. 595)
- Abbau von Arbeitszeitguthaben, § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB III (FW Kug 96.53-66)
- Grundsatz: Arbeitszeitguthaben sind abzubauen
- fünf Ausnahmen in § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB III
insbesondere- Nr. 4: Arbeitszeitguthaben ist nicht abzubauen, soweit es den Umfang von 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit übersteigt (Umkehrschluss: Guthaben im Umfang von bis zu 10 Prozent der geschuldeten Jahresarbeitszeit ist abzubauen)
- Nr. 5: Arbeitszeitguthaben ist nicht abzubauen, das länger als ein Jahr bestanden hat (abzustellen ist auf den im Jahreszeitraum niedrigsten Wert)
- liegen die Voraussetzungen von Nr. 4 und Nr. 5 vor, ist die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung zu wählen
- Regelungen zum Aufbau von Freischichtkonten während des Kug-Zeitraums und bei im Betrieb vorhandenen Gleitzeitregelungen in FW Kug 96.54-55