28.10.2024

Ein kleiner Schritt für den Gesetzgeber, aber ein großer Schritt für die Menschheit? Textform statt Schriftform für Gewerbemietverträge!

Am 18. Oktober 2024 hat der Bundesrat dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz (nachstehend „BEG“) zugestimmt, welches der Bundestag am 26. September 2024 beschlossen hat. Eine der spannendsten Neuerungen des BEG betrifft die gesetzliche Schriftform für langfristige Mietverträge: Bisher galt ausnahmslos für alle Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr das Schriftformerfordernis; bei Nichteinhaltung führte dies dazu, dass ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen galt und daher ein ordentliches Kündigungsrecht zur Folge hatte. Für Mietverhältnisse über Grundstücke und über Räume, die keine Wohnräume sind, soll nach dem BEG nun künftig die Textform ausreichen. Das soll bürokratischen Aufwand reduzieren und die Flexibilität bei der Vertragsgestaltung erhöhen. Das BEG sieht eine Änderung in § 578 Abs. 1 BGB vor, bei dem es zukünftig heißen soll: „§ 550 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt.“ Diese Änderung hat weitreichende Folgen für die Parteien des Mietvertrages, aber auch für die Veräußerer und Erwerber vermieteter Grundstücke und Gewerbeimmobilien.

Bedeutung der Textform

Textform im Sinne des § 126b BGB bedeutet, dass eine Erklärung in einer lesbaren Form abgegeben werden muss, die den Absender nennt und auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert ist oder werden kann. Textform kann demnach beispielsweise durch E-Mail, Telefax oder ein anderes elektronisches Dokument erreicht werden. Selbstverständlich erfüllt auch die - wie bisher  -von beiden Parteien eigenhändig unterschriebene Mietvertragsurkunde die Anforderungen.

Die Rechtsprechung entnimmt zum Schutz potenzieller Immobilienerwerber, die in einen bestehenden Mietvertrag gemäß § 566 BGB eintreten, aus § 550 BGB (über die Schriftform hinaus) allerdings auch, dass alle inhaltlich bedeutenden Vereinbarungen in Bezug auf den Mietvertrag in einer einzigen einheitlichen Urkunde niedergelegt werden müssen. Aus diesem Grund dürfte der bloße Austausch von WhatsApp-Nachrichten zum Vertragsinhalt auch in Zukunft nicht genügen, um dem Erfordernis nach § 550 BGB zu genügen. Es ist stattdessen erforderlich, dass die Parteien eines Mietvertrags ihre elektronischen Signaturen einer Textdatei hinzufügen, die den Mietvertrag mit allen Anlagen enthält. Der voranschreitenden Digitalisierung wird insofern Rechnung getragen.

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Das BEG tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das genaue Datum des Inkrafttretens ist wichtig für die ebenfalls in Artikel 15 des BEG enthaltenen Übergangsregelungen: Auf Grundstücks- und Gewerberaummietverhältnisse, die vor dem Tag des Inkrafttretens entstanden sind, ist noch bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten das bisherige Schriftformgebot weiter anzuwenden, während für alle nach dem Inkrafttreten vereinbarten Änderungen auch dieser oder neuer Mietverhältnisse schon die Textform genügt.

Auch für neue Mietverträge werden sich die Parteien einvernehmlich einigen können, dass freiwillig weiterhin die Einhaltung der Schriftform aus § 550 BGB für eine mehr als ein Jahr nicht ordentlich kündbare Vertragslaufzeit erforderlich sein soll. Allerdings müssen die Parteien eines Mietvertrages dann die Zweifelsregelung des § 125 Satz 2 BGB beachten und eindeutig ausschließen, wenn sie nicht bei einem Schriftformmangel auch die Nichtigkeit des Mietverhältnisses riskieren wollen.

Erleichterung

Ob durch die Umsetzung des BEG hinsichtlich bürokratischer Entlastung tatsächlich etwas gewonnen wird, ist fraglich. Denn auch nach Inkrafttreten des BEG ist der übliche langfristige Mietvertrag nebst seiner Anlagen mit viel Planung als auch Aufwand verbunden. Wegen der angestrebten langjährigen Bindung an das Mietverhältnis und wegen der oftmals enormen wirtschaftlichen Bedeutung ist dieser Aufwand auch nach wie vor gerechtfertigt. Die Textform erleichtert allerdings den meist zeitaufwändigen Vertragsabschlussprozess: Der Gewerberaummietvertrag und zugehörige Anlagen sind nämlich regelmäßig ohnehin als elektronische Dokumente verfügbar. Die Verabredung und Durchführung von Unterschriftsterminen der Prinzipalen bzw. der Versand und die Rücksendung von körperlichen Mietvertragsurkunden entfallen jedoch durch das BEG.

Praxishinweis

Unverändert wichtig bleibt, beim Erwerb eines vermieteten Grundstücks oder einer vermieteten Gewerbeimmobilie die Einhaltung des Schriftformgebots zu überprüfen, soweit es nach bisheriger Rechtslage gilt und solange es nach den dargestellten Übergangsregelungen anwendbar bleibt. Für spätere Änderungen und neue langfristige Mietverhältnisse ist die Beachtung des Textformgebots zu überprüfen, wobei der Prüfungsumfang sich im Wesentlichen nur marginal verschlankt. Das „Ende des Schriftformgebots“ kommt damit nicht schon mit dem Inkrafttreten des BEG. Das durch § 550 BGB innewohnende Risiko, dass ein Mietverhältnis wegen eines Formverstoßes vorzeitig im Rahmen der Ausübung eines ordentlichen Kündigungsrechts beendet werden kann, beseitigt das Gesetz eben nicht, sondern es erleichtert ausschließlich den formalen Prozess der Unterzeichnung eines Mietvertrages.

In der Praxis kommt es auch nicht selten vor, dass Mietvertragsurkunden verlorengehen oder nicht mehr im Original, sondern nur noch in Kopie auffindbar sind. Umso mehr müssen Vermietende und Asset Manager nun für textformkonforme Dokumente sorgfältig darauf achten, dass diese in der finalen Fassung dauerhaft gespeichert werden und gegen nachträgliche Veränderungen (etwa durch Cybercrime) geschützt sind. Dies wird unter anderem die Abänderung gelebter Prozesse erfordern und zu einem größeren technischen Aufwand führen, als – wie bisher gehandhabt – Mietvertragsurkunden im Safe zu verwahren. Auch der Aufwand im Rahmen der Due Diligence für Immobilienerwerber wird jedenfalls durch die gesetzliche Änderung aufgrund des BEG nicht geringer werden.

Autor/in
Doreen König

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Andy Schaal, LL.M.

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