11.02.2025

Update zur Krankenhausreform: Was durch den Referentenentwurf zur Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV-E) für die Hochschulkliniken jetzt wichtig wird.

Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Referentenentwurf für die Verwaltung des neuen Krankenhaustransformationsfonds (KHTFV-E) vorgelegt [1]. Dieser Fonds soll mit bis zu 50 Milliarden Euro ausgestattet werden, um die Krankenhauslandschaft in Deutschland grundlegend umzugestalten. Auch Hochschulkliniken können danach von den geplanten Förderungen profitieren. Hier die wichtigsten Punkte für Hochschulkliniken auf einen Blick:

I. Hochschulkliniken als förderfähige Einrichtungen

Wie schon im Falle der Förderung aus dem Krankenhausstrukturfonds (KHSF) ist auch eine vorhabenbezogene Förderung für Hochschulkliniken aus dem Transformationsfonds vorgesehen. Damit wird der förderrechtliche Grundsatz aus § 5 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) durchbrochen, wonach Hochschulkliniken grundsätzlich als nicht förderfähige Einrichtungen gelten. Auch das KHVVG misst den Hochschulkliniken also eine besondere Rolle als Faktor für den Erfolg der Krankenhausreform bei und öffnet Fördertatbestände des Transformationsfonds nach § 12b KHG auch für Hochschulkliniken. Welche Fördertatbestände geöffnet werden, war bereits im KHVVG angelegt. Das „Wie“ und das Ausmaß der konkreten Förderung war dabei jedoch noch einer Verordnung vorbehalten. Mit dem nun veröffentlichten Referentenentwurf der KHTFV zeichnet sich ab, wie der Gesetzgeber zukünftig beabsichtigt, die konkreten Förderstrukturen für die Hochschulkliniken auszugestalten.


[1] Abrufbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/khtfv.html, zuletzt abgerufen am 11. Februar 2025.

II. Die neuen Fördertatbestände im Einzelnen

Die Fördertatbestände sollen nur Vorhaben erfassen, die eine Veränderung der stationären Versorgung in Bezug auf die Leistungsgruppen bewirken und zu konzentrierten, qualitativ hochwertigen Strukturen führen.

1. Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen

Entsprechend der bisherigen Zielrichtung des KHSF ist gemäß § 12b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 KHG, konkretisiert durch § 3 Abs. 3 KHFTV-E, erneut die Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen zwischen Krankenhäusern und die Schaffung der Voraussetzungen für robotergestützte Telechirurgie. So soll die besondere medizinische Kompetenz der Hochschulkliniken auch für andere Standorte verfügbar gemacht werden.

Der Entwurf der Rechtsverordnung verdeutlicht die Reichweite der förderfähigen Kosten: sowohl die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung interoperabler und sicherer informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Systeme und Anlagen als auch Kosten für Personal- und Baumaßnahmen sowie weitere zwingend erforderliche Maßnahmen sind förderfähig. Um Doppelstrukturen zu vermeiden, sind Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem SGB V zu nutzen, sofern möglich. Falls diese Dienste und Anwendungen noch nicht verfügbar sind, sollten die verwendeten Dienste und Anwendungen perspektivisch in entsprechende Strukturen überführt werden können.

2. Zentrumsbildung

Der zweite für Hochschulkliniken relevante Fördertatbestand betrifft die Bildung von Zentren zur Behandlung seltener, komplexer oder schwerwiegender Erkrankungen an Hochschulkliniken gem. § 12b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 KHG, konkretisiert durch § 3 Abs. 4 KHTFV-E. Damit limitiert das KHVVG die Förderung aus dem Transformationsfonds in Abweichung zu den bisherigen Regelungen im KHSF, die zusätzlich Konzentrationsvorhaben auf Fachbereiche mit Mindestmengen oder länderspezifischen Mindestfallzahlen als förderfähig einstuften. Laut Begründung des Referentenentwurfs sind sowohl der Auf- als auch der Ausbau von Zentren förderfähig. Insbesondere die Verlagerung einer entsprechenden Versorgungseinrichtung von nicht universitären Krankenhäusern an Hochschulkliniken kann gefördert werden.

Fördermittel werden für notwendige Baumaßnahmen und zwingend erforderliche weitere Maßnahmen gewährt. Auch die Kosten zur Schließung von Teilen eines Krankenhauses im Anschluss an die Verlagerung von Einrichtungen an Hochschulkliniken sind förderfähig. Der laufende Betrieb eines Zentrums ist hingegen nicht förderfähig.

Faktor für die zukünftige Strategieplanung von Hochschulkliniken: Zu beachten ist, dass an dem Vorhaben neben einer Hochschulklinik mindestens ein weiteres Krankenhaus zu beteiligen ist, bei dem es sich nicht um eine Hochschulklinik handeln darf.

III. Konkretisierung des Antragsverfahrens

Für eine Förderung mit Beginn des Transformationsfonds zum 01. Januar 2026 ist eine Antragstellung durch die Länder bis zum 30. September 2025 erforderlich. Optional kann die Antragstellung bis zum 31. Dezember 2025 erfolgen, wenn das Land die Höhe des Fördervolumens bereits bis zum 30. September 2025 angezeigt hat. Angesichts dieses zeitlichen Horizonts lohnt es sich bereits jetzt, für konkretisierte Vorhaben in Kontakt mit den zuständigen Landesbehörden zu treten.

Förderfähig sind dabei nur Projekte, deren Umsetzung am 01. Juli 2025 noch nicht begonnen hat. Was „begonnen“ im Sinne des § 12b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 b) KHG bedeuten soll, war bisher unklar. Die KHTFV-E schafft mehr Gewissheit (§ 4 Abs. 3 Satz 2 bis 4 KHTFV-E): Beginn der Umsetzung ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrags. Soweit Baumaßnahmen gefördert werden sollen, gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens. Diese können demnach bereits vor dem 01. Juli 2025 stattfinden. Wenn die Umsetzung eines Gesamtvorhaben insgesamt zwar vor dem 01. Juli 2025 begann, aber die Umsetzung selbstständiger Abschnitte erst ab dem 01. Juli 2025 erfolgt, kann für die jeweiligen Abschnitte ebenfalls Förderfähigkeit vorliegen.

IV. Zusatz: Koordinierungs- und Vernetzungsaufgabe

Auch über die Förderung aus dem Transformationsfonds hinaus erkennt die Krankenhausreform die besondere Bedeutung und den damit einhergehenden Finanzierungsbedarf der Hochschulkliniken an. Nach § 6b KHG können die zuständigen Landesbehörden im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen insbesondere den Hochschulkliniken Koordinierungs- und Netzwerkaufgaben zuweisen. Dieser Status geht ab 2027 mit einer erhöhten Vergütung der Leistungserbringung nach § 38 Abs. 1 KHG einher.

V. Fazit und Handlungsempfehlungen für die Praxis

Es lohnt sich für Hochschulkliniken die Fördermöglichkeiten aus dem Transformationsfonds und deren Ausgestaltung durch die dann finale Version der KHTFV näher in den Blick nehmen. Bereits in der Planung befindliche Projekte sollten dazu auf den rechtlichen Prüfstand gestellt werden, ob sie ganz oder hinsichtlich eines Teilabschnitts einen Fördertatbestand erfüllen oder zum Beispiel durch die Hinzuziehung eines nicht universitären Partnerkrankenhauses förderfähig werden können. Soweit ein Förderpotential erkannt wurde, sollten die Hochschulkliniken mit den Ländern möglichst früh in Kontakt treten, um potenzielle Fördermöglichkeiten auszuloten.

Autor/in
Dr. Hendrik Bernd Sehy

Dr. Hendrik Bernd Sehy
Counsel
Hannover
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Dr. Jan-David Jäger

Dr. Jan-David Jäger
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