20.02.2024

BattVO und CO₂- Fußabdruck

Hintergrund

Um das 1,5°-Ziel des Parisers Abkommens einzuhalten, ist eine Dekarbonisierung der Sektoren Mobilität und Energiespeicherung unausweichlich. Ein wichtiges Instrument hierfür ist die Ersetzung von Verbrennungsmotoren durch Elektrofahrzeuge, die mit einer Verringerung von CO₂-Emissionen einhergeht. Um dieses Potenzial jedoch zu maximieren, ist es erforderlich, dass Batterien über ihren gesamten Lebenszyklus einen kleinen CO₂-Fußabdruck aufweisen.

Die Verordnung 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (BattVO) führt zur Erreichung dieser Ziele für einige Batteriekategorien eine Verpflichtung zur Angabe des CO₂-Fußabdrucks ein.

Was meint „CO-Fußabdruck?“

Der CO₂-Fußabdruck ist ein Indikator dafür, welche Menge von Treibhausgasen durch eine Aktivität, einen (Herstellungs-)Prozess oder eine Handlung freigesetzt wird. Er soll damit  den Beitrag zur Erderwärmung einer Person, eines Unternehmens oder eines Produkts veranschaulichen.

Um negative Umweltauswirkungen von Batterien zu vermieden und zu verringern und um eine nachhaltige Wertschöpfungskette für Batterien gewährleisten zu können, wurde in Art. 7 BattVO ein 3-Stufenplan zum CO₂-Fußabdruck eingeführt. Diese drei Regelungsstufen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft und erweitern schrittweise die Pflichten der Erzeuger von Batterien.

Für wen gilt der 3-Stufenplan zum CO₂-Fußabdruck?

Die Regelungen des Art. 7 BattVO und somit die Einhaltung des 3-Stufenplans gelten für Erzeuger von

- Elektrofahrzeugbatterien,

- wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und

- LV-Batterien.

Erzeuger im Sinne der BattVO ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Batterie erzeugt oder entwickeln oder erzeugen lässt und diese Batterie unter ihrem (Marken-) Namen vermarktet oder in Betrieb nimmt.

Die Umsetzung des 3-Stufenplans im Einzelnen:

1. Stufe: Erklärung zum CO₂-Fußabdruck

Auf der ersten Stufe sieht die BattVO eine Erklärung des Erzeugers zum CO₂-Fußabdruck vor. Es handelt sich insofern „nur“ um eine Informationspflicht. Die Erklärung muss für jedes Batteriemodell des jeweiligen Erzeugerbetriebs erstellt werden. Ein Batteriemodell beschreibt eine Variante einer Batterie, bei der alle Einheiten dieselben technischen Merkmale sowie Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen gemäß der BattVO aufweisen und dieselbe Modellkennung haben. Folgende Informationen müssen in der Erklärung erhalten sein:

  • administrative Informationen über den Erzeuger
  • Angaben über das Batteriemodell, für welches die Erklärung gilt
  • Informationen über den geografischen Standort des Erzeugerbetriebes
  • der Kohlenstoff-Fußabdruck der Batterie, berechnet als kg Kohlendioxid-Äquivalent pro eine kWh der von der Batterie über ihre erwartete Lebensdauer gelieferten Gesamtenergie
  • CO₂-Fußabdruck der Batterie, differenziert nach den in Anhang II Nr. 4 beschriebenen Phasen des Lebenszyklus (z.B. Beschaffung und Vorbehandlung der Rohstoffe, Herstellung des Hauptprodukts, Vertrieb, Sammlung und Recycling)
  • Kennnummer der EU-Konformitätserklärung für die Batterie
  • einen Weblink, der zu einer öffentlichen Fassung einer Studie führt, welche die genannten Werte über den CO₂-Fußabdruck stützt.

Die Kommission muss für jede Batteriekategorie einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Formats für die Erklärung sowie einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung der Methode, nach der der CO2-Fußabdruck berechnet und überprüft wird, erlassen.

Die Inhalte der Erklärung sollen über einen QR-Code abrufbar sein. Sofern dies nicht möglich ist, muss die Erklärung der Batterie physisch beiliegen. Die Erklärung zum CO₂-Fußabdruck gilt

  • ab dem 18. Februar 2025 für Elektrofahrzeugbatterien,
  • ab dem 18. Februar 2026 für wiederaufladbare Industriebatterien, ohne externen Speicher,
  • ab dem 18. August 2028 für LV-Batterien und
  • ab dem 18. August 2030 für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher.
2. Stufe: Kennzeichnung in Leistungsklassen

Wie energieeffizient ein Elektrogerät ist, erkennt man für bestimmte Produkte an einem Energielabel. Diesem aus der Ökodesign-Richtlinie entnommenen Prinzip folgt auch die Kennzeichnung in CO2-Fußabdruck-Leistungsklassen:

Zukünftig sollen Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und LV-Batterien nach ihrem CO2-Fußabdruck klassifiziert werden. Dabei ist die Kategorie A die höchste Klasse mit dem geringsten CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus der Batterie hinweg. Die Kommission muss die Leistungsklassen jedoch zunächst durch einen delegierten Rechtsakt festlegen und durch einen Durchführungsrechtsakt die Formate für die Kennzeichnung bestimmen. Für Elektrofahrzeugbatterien ist die Frist beispielsweise der 18. Februar 2025.

Die  von der Pflicht betroffenen Batterien müssen ab dem Tag, an dem die jeweilige Leistungsklassenkennzeichnungspflicht greift, eine gut sichtbare, lesbare und unverwischbare Kennzeichnung, die den CO₂-Fußabdruck der Batterie anzeigt und die Leistungsklasse für den CO₂-Fußabdruck angibt, aufweisen.

Die Kennzeichnung in die CO₂-Fußabdruck-Leistungsklassen gilt

  • ab dem 18. August 2026 für Elektrofahrzeugbatterien,
  • ab dem 18. August 2027 für wiederaufladbare Industriebatterien ohne externen Speicher,
  • ab dem 18. Februar 2030 für LV-Batterien und
  • ab dem 18. Februar 2032 für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher.
3. Stufe: Festlegung von Höchstwerten

Auf der dritten Stufe dürfen die o.g. Batterien bestimmte Höchstwerte hinsichtlich des CO₂-Fußabdrucks über den gesamten Lebenszyklus nicht überschreiten. Die Höchstwerte müssen von der Kommission bis zum jeweils in der Verordnung genannten Zeitpunkt festgelegt werden. Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme einer Batterie (jeder Kategorie) muss der Erzeuger technische Unterlagen nach Anhang VIII der BattVO erstellen. Neben dem Mindestinhalt, wie der allgemeine Beschreibung der Batterie, ihrer Zweckbestimmung sowie Fertigungsplänen von Komponenten und Schaltkreisen, muss aus den technischen Unterlagen zur Batterie hervorgehen, dass der CO₂-Fußabdruck geringer ist, als der in dem delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegte Höchstwert.

Die Höchstwerte gelten

  • ab 18. Februar 2028 für Elektrofahrzeugbatterien,
  • ab dem 18. Februar 2029 für wiederaufladbare Industriebatterien ohne externen Speicher,
  • ab dem 18. August 2031 für LV-Batterien und
  • ab dem 18. August 2033 für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher.

Die Einführung der Höchstwerte könnte eine Neueinstufung der Leistungsklassen erforderlich machen. Zukünftig könnte sich diese Pflicht außerdem auch auf Gerätebatterien und wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von 2 kWh oder weniger erstrecken.

Autor/in
Christoph Schnoor

Christoph Schnoor
Senior Associate
Hamburg
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