21.02.2024

BattVO und Mindestrezyklatanteile / Sammelquoten / Erweiterte Herstellerverantwortung

Hintergrund

Bisher werden in der EU lediglich die Hälfte aller Gerätebatterien gesammelt und recycelt.

Durch die neue Verordnung 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (BattVO) beabsichtigt die EU die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft durch eine ressourceneffizientere Verwertung von Stoffen aus den Altbatterien zu fördern. Hierfür werden in die BattVO Mindestrezyklatanteile und neue Sammelquoten eingefügt.

Mindestrezyklatanteile

Bisher wurden durch die Batt-RL nur Mindestsammel- und -recyclingziele für die Mitgliedstaaten festgelegt. Im Rahmen eines gesteigerten Bedarfs und der damit einhergehenden (Mehr-)Produktion von Batterien ist davon auszugehen, dass die in Altbatterien enthaltenen Stoffe zum wichtigsten Sekundärrohstoff werden. Um die Kreislaufwirtschaft zu unterstützen und eine ressourceneffizientere Verwendung von Rohstoffen zu ermöglichen und gleichzeitig die Abhängigkeit von Rohstoffen aus Drittländern zu verringern, sieht die BattVO eine Rezyklateinsatzquote ab dem 18. August 2031 für Elektrofahrzeugbatterien- und Industriebatterien, mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, Starterbatterien sowie für LV-Batterien vor. Ab diesem Zeitpunkten müssen neue Batterien  eine Mindestmenge an aus Abfällen oder aus Verbraucherabfällen wiedergewonnenem Blei, Kobalt, Lithium und Nickel enthalten.

In einem ersten Schritt sind die Erzeuger von Elektrofahrzeugbatterien- und Industriebatterien, mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Starterbatterien grundsätzlich ab dem 18. August 2028 verpflichtet, den Batterien Unterlagen beizulegen, die eine Angabe des Rezyklatgehalts des jeweiligen Batteriemodells enthalten. Für Erzeuger von LV-Batterien gilt diese Pflicht ab dem 18. August 2033. Eine Verschiebung des Zeitpunkts ist wegen der Erlassbefugnis der Kommission möglich.

Ab dem 18. August 2031 müssen Elektrofahrzeugbatterien- und Industriebatterien, mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalte folgende Mindestanteile an aus Abfällen der Batterieerzeugung oder aus Verbraucherabfällen wiedergewonnenen Kobalt, Lithium oder Nickel enthalten

  • 16 % Kobalt
  • 85 % Blei
  • 6 % Lithium
  • 6 % Nickel

Zum 18. August 2036 wird das Erfordernis nochmals für Elektrofahrzeugbatterien- und Industriebatterien, mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh sowie Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten, erhöht. Zudem müssen ab diesem Zeitpunkt auch LV-Batterien, die diese Aktivmaterialien enthalten folgende Mindestanteile an aus Abfällen aus der Batterieerzeugung oder aus Verbraucherabfällen wiedergewonnenen Kobalt, Lithium, Nickel oder Blei enthalten

  • 26 % Kobalt
  • 85 % Blei
  • 12 % Lithium
  • 15 % Nickel
Sammelquoten

Sammelquoten sollen ebenfalls zu einer Verbesserung des Recyclings führen. Bereits die Batt-RL sah eine Sammelquote bis zum Jahr 2016 von 45 % bei Gerätebatterien vor. In der nationalen Umsetzung – im BattG – wurde ein Sammelziel für Gerätebatterien von 50 % festgelegt. Deutschland erreicht diese Quote zwar im Jahr 2022 (hier lag sie bei 50,7 Prozent für Gerätebatterien), gleichwohl bedeutet dies das jährlich mehr Batterien in Verkehr gebracht werden als Gerätebatterien zurückgenommen werden. Da hier noch Potential ist, werden die Sammelziele in der BattVO schrittweise angehoben. Nach Art. 59 Abs. 3 BattVO sind folgende Sammelziele vorgesehen:

  • 45 % bis 31. Dezember 2023
  • 63 % bis 31. Dezember 2027
  • 73 % bis 31. Dezember 2030

Durch den stetigen Anstieg des Bedarfs an LV-Batterien für E-Bikes, Roller etc. und wegen der längeren Lebensdauer gegenüber einer Gerätebatterie sieht die BattVO auch Sammelziele für LV-Batterien vor. Für LV-Batterien sind folgende Sammelziele vorgesehen:

  • 51 % bis 31. Dezember 2028;
  • 61 % bis 31. Dezember 2031

Dabei regeln Art. 59 (für Gerätebatterien) und Art. 60 (für LV-Batterien) näheres zur Überwachung der Sammelziele durch die Mitgliedsstaaten.

Erweiterte Herstellerverantwortung

Die „erweiterte Herstellerverantwortung“ verpflichtet nunmehr auch alle Wirtschaftsakteure, die zum ersten Mal eine Batterie auf dem Markt der EU bereitstellen, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Umnutzung, der Wiederverwertung oder Wiederaufarbeitung stammt. Somit wurde der Anwendungsbereich der erweiterten Herstellerverantwortung erweitert. Der Begriff des Herstellers ist weiter gefasst als der Erzeuger einer Batterie, sodass auch beispielsweise ein Importeuer von Batterien als Hersteller gelten kann.

Die BattVO sieht vor, dass die Hersteller die Kosten für die Sammlung, Behandlung und das Recycling aller gesammelten Batterien übernehmen. Zudem erweitert sich die Informationspflicht in Bezug auf die in Verkehr gebrachten Batterien.

Neu ist zudem, dass der Hersteller in jedem Mitgliedstaat, in dem er Batterien über Fernabsatz vertreibt, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen hat.

Zusätzlich werden Hersteller zu einer Registrierung in einem Herstellerregister verpflichtet. Dafür müssen die Hersteller einen Herstellerantrag einreichen. Die Einreichung eines solchen Herstellerantrags hat in jedem Mitgliedstaat, in dem er eine Batterie erstmals auf dem Markt bereitstellt, zu erfolgen. Der Antrag auf die Registrierung muss Angaben über die Kategorie und den Typ der Batterie enthalten. Zusätzlich ist anzugeben, welche Maßnahmen der Hersteller ergreifen möchte, um den Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen. In Deutschland besteht schon ein solches Register, das durch die stiftung ear geführt wird. Entsprechend ist davon auszugehen, dass diese Regelung keine Auswirkungen auf die bisherige Pflicht zur Registrierung hat.

Autor/in
Christoph Schnoor

Christoph Schnoor
Senior Associate
Hamburg
christoph.schnoor@luther-lawfirm.com
+49 40 18067 24940